Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

„Ja, m. H., wer dessen Wirkung und die Konstellationen, die es im 
Lande schafft, etwas in der Nähe beobachtet hat, muß sagen, ein wider- 
sinnigeres, elenderes Wahblgesetz ist nicht in irgend einem Staate ausge- 
dacht worden (Unruhe und Bravo!), ein Wahlgesetz, welches alles Zusam- 
mengehörige auseinanderreißt und Leute zusammenwürfelt, die nichts mit- 
einander zu tun haben, in jeder Kommune mit anderem Maße mißt.“ 
Zur Oberhausfrage äußerte sich BISMARCK wie folgt: 
„Was nun den Antrag auf Errichtung eines Oberhauses betrifft, so 
kann er an und für sich im Prinzip ja nur jedem Konservativen willkon- 
men sein. Es ist ein Hemmschuh, der an der Staatsmaschine angebracht 
wird, um auf abschüssigen Stellen ein zu rasches Fortgleiten zu hindern; 
es ist eine stärkere Beteiligung derjenigen, die etwas zu verlieren haben, an 
dem Staatswesen, derer, die nicht geneigt sind, auf Kosten des Staats zu 
hoch zu spielen, weil der eigene Einsatz zu stark ist. Es ist die Ueber- 
tragung eines der wesentlichsten Vorzüge der englischen Einrichtungen 
auf unsere Zustände, eines Vorzugs, den ich darin suche, daß es in Eng- 
land eine große Anzahl annähernd königlicher Existenzen gibt; ich will 
nicht näher erläutern, was ich, darunter verstehe; gänzlich desinteressierte 
Existenzen, die auf dieser Welt eigentlich nichts Erhebliches zu wünschen 
haben, was sie verleiten könnte, anders als nach ihrer wohlbedachten 
ruhigen Ueberzeugung vom Besten des Staatswohls zu urteilen, ich will 
lieber sagen, befriedigter Existenzen, denen der Trieb fehlt, auf dem po- 
litischen Gebiet die Befriedigung sozialer und finanzieller Bestrebungen zu 
suchen. Das halte ich für einen außerordentlichen Vorzug der englischen 
Zustände. Man experimentiert dort nicht so leicht, weil diejenigen, die 
dort experimentieren sollen, zusammen einen gewaltig hohen Einsatz von 
Vermögen und Wohlsein zu verlieren haben. 
Nichtsdestoweniger haben wir nicht geglaubt, die schon komplizierte 
Maschinerie der Verfassung, die wir vorgelegt haben, durch die Einschie- 
bung eines dritten, oder wenn Sie wollen. vierten Gliedes noch schwer- 
fälliger zu machen (Ruf: sehr richtig!). 
Es ist mir an und für sich nicht leicht, mir ein deutsches Oberhaus zu 
denken, das man einschieben könnte zwischen den Bundesrat, der, ich 
wiederhole es, vollkommen unentbehrlich ist als diejenige Stelle, wo die 
Souveränetät der Einzelstaaten fortfüährt, ihren Ausdruck zu 
finden, — das man also einschieben könnte zwischen diesem Bundesrat und 
diesem Reichstage, ein Mittelglied, welches dem Reichstage in seiner Be- 
deutung auf der sozialen Stufenleiter einigermaßen überlegen wäre, und 
dem Bundesrate und dessen Vollmachtgebern hinreichend nahe stände, um 
die Klassifikation zu rechtfertigen. Wir würden in der Versammlung nicht 
souveräne Pairs, Mitglieder haben, die ihrerseits geneigt sind, zu rivalı- 
sieren mit den mindermächtigen Souveränen in ihrer sozialen Stellung.
	        
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