Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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Gründen gesunde Wurzeln haben, in ihren gegenwärtigen Aeuße- 
rungen birgt sie Gefahren, denen nur auf organischem Wege vor- 
gebeugt werden kann. Es gilt, dieser außerverfassungsmäßigen 
Bewegung jene Kräfte zu entziehen, die sich als nutzbar inner- 
halb des verfassungsmäßigen Weges verwerten lassen, die, wenn 
sie frei walten, dem Reich zum Schaden werden müssen, wenn sie 
gebunden sind, ihm zum Nutzen werden können. 
Soll der Reichstag seine Aufgabe erfüllen und zwischen Re- 
gierung und Volk die höhere Einheit herstellen, soll er das wahr- 
haft volkstümliche und von aller Einseitigkeit der politischen Ge- 
samtleistung freie Organ der Volksvertretung sein, so müssen sich 
in ihm alle wirklich lebendigen und lebenfördernden Elemente 
zusammenfinden, die nur irgendwie als dem Volke entsprossen und 
dem Volke zug&hörig zu gelten haben. 
Ein Oberhaus des deutschen Reichstages könnte also niemals 
so gedacht werden, daß in ihm ein Gegensatz zu dem Grundwesen 
einer Volksvertretung geschaffen würde. 
Man hat auszugehen von der allgemeinen Stellung, Bestim- 
mung und Natur eines volksgemäßen Oberhauses.. Das Oberhaus 
soll entsprechend der in den größeren deutschen Einzelstaaten 
durchgeführten Regel einen dem Unterhaus durchaus gleichbe- 
rechtigten Bestandteil des Reichstags bilden, es soll also nicht ein 
geheimer Kronrat oder ein selbständiger gesetzgebender Körper, 
sondern es muß Bestandteil des Reichstags sein nach der Regel, 
daß ein Reichstagsbeschluß der Reichsregierung gegenüber erst 
vorliegt, wenn beide Häuser durch übereinstimmende Mehrheitsbe- 
schlüsse über eine Vorlage oder einen Antrag sich geeinigt haben. 
Das Oberhaus soll ferner nicht eine Stände- oder Pairskam- 
mer mit überwiegend erblichen Sitzen sein, seine Bestimmung soll 
nicht sein, die Sonderinteressen oder gar etwaigen Privilegien seiner 
Mitglieder oder der von ihnen vertretenen Kreise zu verteidigen, 
sondern es hat genau so wie das Unterhaus den Standpunkt des 
Gemeinwohles einzunehmen und seine Beschltüsse nur aus staatsmän-
	        
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