Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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Nicht nur die großen Wirtschaftsverbände, sondern auch die Glau- 
bensgesellschaften und die bedeutenden Berufskorporationen aller 
Klassen müßten mit Wahlrecht ausgestattet sein. Daneben aber 
müßte als ein mächtiges Korrektiv das allgemeine, gleiche 
und direkte Wahlrecht neben dem korporativen und indirekten 
Platz finden, so daß etwa die Hälfte der zu Wählenden nach 
diesem Wahlrechte zu wählen wäre. Das Recht der Geburts- 
stände müßte in den engen Grenzen, die ihnen nach dem Dritte- 
lungssystem zu ziehen wären, so gestaltet werden, daß hier nur 
korporative Wahl in Betracht käme, die Wählbarkeit aber nicht 
an die Herrenstellung im Grundbesitz allein gebunden wäre. Uni- 
versitäten und Genossenschaften freier Berufe hätten-Reichswahl- 
verbände zu bilden. 
Es würde zu weit führen, sollte hier dieser Vorschlag einer 
Berufungsordnung für das Oberhaus des Reichs im einzelnen näher 
dargelegt werden. 
Die Skizze soll nur ein Bild einer möglichen, auf mehr oder 
minder subjektiver Schätzung politischer Elementarwerte beruhen- 
den Versammlung geben. 
Wesentlich seheint mir vor allem, daß das Oberhaus weder 
ein iberwiegend geburtsständisches noch ein überwiegend kapita- 
listisches, noch auch ein überwiegend bürokratisches Gepräge 
tragen, sondern ein möglichst vollständiges Bild aller gesell- 
schaftlichen, persönlichen und politischen Wertverhältnisse und 
Wertzustände geben soll. 
Für wichtig halte ich es endlich, daß dem Alter hier nicht 
eine Würde, sondern nur eine Gelegenheit zur Verwertung seines 
Wissens und Könnens geschaffen werde. Greise, deren Kräfte 
nicht mehr ausreichen, um energische Arbeit zu leisten, sind aus- 
zuschließen. Das 70. Lebensjahr sollte die äußerste Grenze der 
Mitgliedschaft bilden. Ausnahmen könnten durch Beschluß einer 
Dreiviertel-Mehrheit des Hauses von Fall zu Fall gemacht wer-
	        
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