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ordnenden Beziehungen miteinander leben. Diese Voraussetzungen
sind keineswegs immer so selbstverständlich gegeben, als uns heute
vorkommen mag?. Insbesondere haben im Lauf der Geschichte
die Nationalgottheiten vielfach hemmend gewirkt, indem sie den
fremden Nationalgott und sein Gemeinwesen nicht als gleichwertig
selten ließen und damit eine völkerrechtliche Ordnung ausschlossen
oder umgekehrt für derartige Beziehungen selber eine Art Ordnung
geben: das jus fetiale bedeutet für den frommen Römer allerdings
gewisse Pflichten im Verkehr mit anderen Völkern; aber sie sind
den Göttern allein geschuldet, mit denen man sich immer abfinden
kann. Das ist kein Völkerrecht. Ebensowenig wäre es Völker-
recht geworden, was seinerzeit die päpstliche Theokratie den
ihr untergebenen Obrigkeiten des Abendlandes für ihr gegen-
seitiges Verhalten hat vorschreiben können und wollen.
Die Zeit des Völkerrechts beginnt erst nach Ausgang des
Mittelalters mit der Ausbildung der „europäischen Staatenfamilie*.
Die weltlichen Mächte sind seine Träger, und der Abschluß der
Religionskriege durch den westfälischen Frieden enthält zugleich
die feierliche Bekundung, daß jetzt etwas Neues beginne®. Das
europäische, das christliche Völkerrecht ist da, und dieses ist
berufen, die ganze Welt zu erfüllen‘. Eine reiche und wertvolle
2 Es sieht gut aus, wenn man den bekannten Friedensschluß zwischen
Ramses II und dem Chetafürsten als „älteste völkerrechtliche Urkunde“
anzuführen weiß. Allein was die beiden „Mächtigen“ sich da gelobten, ist
so wenig ein Staatsvertrag wie der zwischen Salomo und seinem Zedern-
holzlieferanten Hiram von Tyrus nach 1 Könige 5.
® Die ethische Grundlage der neuen Gesellschaft wird in Art. I des
Friedensinstrumentes kräftig betont: „daß eine christliche allgemeine im-
merwährende wahre und aufrichtige Freundschaft zwischen den beiden
Teilen aufgerichtet .. .. auch einmütig und mit Eifer erhalten werden volle,
daß jeder Teil des anderen Nutzen, Ehr und Frommen befördern und ver-
trauliche Nachbarschaft pflegen und geruhliche sichere Friedens- und Freund-
schaftsbezeigungen herfürblühen mögen.“ — Die Kirche hat sich bekannt-
lich gegenüber dieser ganzen Entwicklung eines neuen Weltzustandes grol-
lend ferngehalten.
* Mont, Staatsrecht, Völkerrecht und Politik S. 579 ff.: Die „internatio-