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ches auf eine besondere Weise eingebaut. Die rechtliche Natur
des Reichslandes war lange Zeit sehr bestritten und ist auch heute
noch nicht völlig unbestritten. Bis zur neuen Verfassung von
1911 glich es in der Form der Beherrschtheit einem Schutzge-
biet, seither gleicht es einem Bundesstaat, ohne doch ein solcher
zu sein.
Es ist nicht Staat, denn es fehlt ihm trotz Landtag und
Landesgesetzgebung die eigene, bodenständige Herrschaft und es
ist nicht Bundesstaat, denn es fehlt ihm trotz Stimmrecht im '
Bundesrat die selbständige Mitgliedschaft. Es hat niemals durch
eigenen Willen seinen Beitritt zum Bunde erklärt. Die geschicht-
lichen Spuren der Unterwerfung unter die Gewalt des Deutschen
Reiches sind seit dem Angliederungsgesetz von 1871 zwar immer
mehr verwischt worden, aber doch nicht völlig verschwunden.
Es hat jetzt wenig Interesse, die zum Teil sehr geistvollen
Konstruktionen wiederzugeben oder kritisch zu beleuchten, welche
seit 1871 und neuerdings wieder seit 1911 vorgenommen worden
sind, um die besondere Rechtsnatur des Reichslandes und seines
staatsrechtlichen Verhältnisses zum Deutschen Reich und den
Bundesstaaten des Reiches zu erklären.
Wichtiger ist jetzt die künftige staatsrechtliche Gestaltung
dieser Verhältnisse. In dieser Hinsicht fehlt es nicht an älteren
und neueren Vorschlägen. Man findet die denkbar widerspre-
chendsten Vorschläge und Begründungen: Einverleibung in Preu-
ßen, Aufteilung zwischen Preußen und anderen deutschen Staaten,
Umwandlung in einen vollen Bundesstaat, Belassung als Reichs-
land mit oder ohne Steigerung seiner Autonomie. Diese Vorschläge
kehren in allerhand Variationen immer wieder.
Es ist klar, daß die Einverleibungs- und Aufteilungsprojekte
die radikale Lösung der Bestands- und Verfassungsfrage be-
deuten. Elsaß-Lothringen würde alsdann verschwinden und seine
Bevölkerung bliebe der Verschmelzung mit dem Einverleibungsstaate
oder denmehreren Einverleibungsstaaten überantwortet. Die „Frage“