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Zentralstaatsgewalt als Staat konstituierte. Aehnliches steht in
anderen russischen Randvölkerschaften bevor.
Hinsichtlich Elsaß-Lothringens bliebe dem Reich auf die Art
der Gestaltung seiner Staatsgewalt im Wege der diplomatischen
Verhandlung Einfluß genug, um die beteiligten BReichsinteressen
zu wahren. Das Reich könnte unter dem Titel des von ihm zu
leistenden Schutzes auch seinerseits Bedingungen für die Auf-
nahme des zu bildenden Staates als Mitgliedes in den Reichsver-
band stellen. Es könnte etwa die Bedingungen stellen, daß eine
konstituierende Versammlung eingesetzt oder der Landtag als solche
tätig werden sollte, daß ferner von dieser Versammlung eine Dy-
nastie aus der Zahl der deutschen Dynastien, oder aus einer Neben-
linie eines regierenden Hauses, oder aus den Kreisen der deut-
schen abgesetzten Häuser oder der standesherrlichen Häuser er-
wählt und zu Verhandlungen über die UVebernahme der Landes-
herrschaft eingeladen werde. Dergleichen politische Einwirkungen,
auf die ja in diesem Falle nicht verzichtet werden könnte, würden
den Akt der Selbstkonstituierung nicht stören und nicht verhin-
dern, daß die so sich bildende Herrschaft eine eigene Landes-
herrschaft würde. Selbst die Setzung eines Termines durch Reichs-
gesetz würde die Selbständigkeit nicht beeinträchtigen, wenn dieser
Terminsetzung keine andre Bedeutung als die einer auflösenden
Bedingung für den Ermächtigungsakt beigelegt würde.
Die Wahl der Dynastie selbst müßte dem Land vorbehalten
bleiben. Auch den König von Preußen in die Reihe der Wähl-
baren zu setzen, dürfte aus mehreren Gründen nicht angemessen
sein, denn es wäre für den König von Preußen als deutschen
Kaiser eine immerhin nicht ganz ausgeschlossene, keinesfalls
aber wünschenswerte Erfahrung, wenn etwa die Wahl nicht auf
ihn fiele. Das Richtige dürfte sein, wenn der Kaiser sich ent-
schlösse, in bezug auf den künftigen Staat Elsaß-Lothringen aut
diejenigen Rechte sich zu beschränken, die er auch in den an-
deren Bundesstaaten hat.