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Selbstverständlich setzt ein solches Vorgehen die erklärte Be-
reitschaft des Reichs in allen seinen obersten Organen voraus.
Bundesrat, Kaiser und Reichstag müßten darin einig sein, den staat-
lichen Gründungsakt vor sich gehen lassen zu wollen. Es müßte
also insbesondere der Kaiser erbötig sein, die ihm jetzt zustehende
Ausübung der Staatsgewalt in Elsaß-Lothringen in die Hände
eines anderen Herrn übergehen zu sehen. Nur unter dieser Vor-
aussetzung ist die ganze Umwandlung denkbar und möglich. Jene
Bereiterklärung, die ihren staatsrechtlicben Ausdruck in der Auf-
hebung der Verfassung von 1911 zu finden hätte, genügte voll-
kommen, um die Umwandlung in Gang zu bringen, dem Willen
des Reichslandes zur Selbstkonstituierung als Staat die nötige
Bewegungsfreiheit zu geben und die Staatbildung sich vollziehen
zu lassen.
Den Faktoren, welche im Lande berufen wären, die nötigen
Schritte der Selbstkonstituierung zu tun, bliebe vorbehalten, zu
erwägen, welches Regierungssystem sie der zu wählenden Dynastie
vorzuschlagen hätten, das konstitutionelle oder das parlamen-
tarısche. Dem Statthalter wäre für die Zeit der Selbstkonsti-
tuierung der besondre Auftrag zu geben, das Sicherheitsinteresse
des Reichs zu wahren und dem Lande den Reichsschutz zu ge-
währen.
Sollte diesen Gedanken näher getreten werden, so bliebe die
Wahl des Zeitpunktes noch zu erwägen. Der Krieg dürfte aus
naheliegenden Gründen die geeignete Zeit nicht sein, um die Um-
wandlung vorzunehmen. Aber um sie vorzubereiten und in Aus-
sicht zu nehmen, darf m. E. gerade die Zeit des Krieges nicht
ungenützt bleiben.