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radezu aufzufordern. Auf der Oxforder Tagung des „Institut de
droit international“ wurde bei Gelegenheit der Beratung des „Ma-
nuel des lois de la guerre maritime“ die Frage ebenfalls zur De-
batte gestellt und nach lebhafter Erörterung mit Stimmenmehrheit
die von Paul Fauchille vorgeschlagene Regelung angenommen, die
zwar den Handelsschiffen der Kriegführenden offensive Hand-
lungen gegen den Feind verbietet, ihnen dagegen den Wider-
stand (auch mit Waffengewalt) gegen den Angriff eines feind-
lichen Schiffes ausdrücklich erlaubt?. Jedoch kommt bekanntlich
diesem „Manuel“ keine rechtlich verpflichtende Kraft zu, und in
der Literatur wurden gegen die Richtigkeit der dort vorgeschla-
genen Regelung starke Bedenken geäußert, die mit schwerwie-
genden Gründen gestützt wurden; von einer Uebereinstimmung
der Theoretiker über die Frage konnte vor Beginn des Weltkrie-
ges nicht die Rede sein!”.
In das entscheidende Stadium ist die Frage des Widerstands-
rechts von Kauflahrteischiffen gegen feindliche Kriegsschiffe
jetzt im Weltkrieg eingetreten; denn von ihrer Beantwortung
hängt es in gewissem Umfang ab, welche Kampfesmethoden
9 Article 12 des „Manuel“: „La course est interdite..e En dehors des
conditions determindes aux articles 3 et suivants, les navires publics et les
navires prives, ainsi que leur personnel, ne peuvent pas se livrer ä des actes
d’hostilite contre l’ennemi. /F est toutefois permis auz uns et auz autres
d’empioyer la force pour se defendre contre lV’altaque d’un navire ennemi.“
Vgl. Dopvıs in der Revue Generale 1914 S. 71f., 88; über die der Be-
schlußfassung über den Artikel vorhergehenden Verhandlungen des „‚In-
stitut* vgl. auch TRIEPEL S. 380 f.
10 Die Literatur ist großenteils in den Aufsätzen von ÜPPENHEIM und
TRIEPEL verzeichnet; vgl. außerdem besonders noch WEHBERG a. a. O.
S. 66 f. und 282 fi., sowie die bei WEHBERG 8. 67 in Anm. 1 und 2 ver-
zeichnete Literatur. Seit Beginn des Weltkriegs ist neue Literatur hinzu-
gekommen. Interessante Bemerkungen finden sich z. B. in den seekriegs-
rechtlichen Aufsätzen von REHM und HEILBORN, sowie in verschiedenen
Würdigungen des Lusitania-Falles, Z. f. Völkerr. Bd. IX, S. 20 ff. bzw. 44ff.
und 147 ff. Vgl. außerdem besonders die in der folgenden Anmerkung er-
wähnte Arbeit von O. v. ALVENSLEBEN. — POHL, Engl. Seekriegsrecht im
Weltkrieg (1917) lag mir leider nicht vor.