Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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radezu aufzufordern. Auf der Oxforder Tagung des „Institut de 
droit international“ wurde bei Gelegenheit der Beratung des „Ma- 
nuel des lois de la guerre maritime“ die Frage ebenfalls zur De- 
batte gestellt und nach lebhafter Erörterung mit Stimmenmehrheit 
die von Paul Fauchille vorgeschlagene Regelung angenommen, die 
zwar den Handelsschiffen der Kriegführenden offensive Hand- 
lungen gegen den Feind verbietet, ihnen dagegen den Wider- 
stand (auch mit Waffengewalt) gegen den Angriff eines feind- 
lichen Schiffes ausdrücklich erlaubt?. Jedoch kommt bekanntlich 
diesem „Manuel“ keine rechtlich verpflichtende Kraft zu, und in 
der Literatur wurden gegen die Richtigkeit der dort vorgeschla- 
genen Regelung starke Bedenken geäußert, die mit schwerwie- 
genden Gründen gestützt wurden; von einer Uebereinstimmung 
der Theoretiker über die Frage konnte vor Beginn des Weltkrie- 
ges nicht die Rede sein!”. 
In das entscheidende Stadium ist die Frage des Widerstands- 
rechts von Kauflahrteischiffen gegen feindliche Kriegsschiffe 
jetzt im Weltkrieg eingetreten; denn von ihrer Beantwortung 
hängt es in gewissem Umfang ab, welche Kampfesmethoden 
9 Article 12 des „Manuel“: „La course est interdite..e En dehors des 
conditions determindes aux articles 3 et suivants, les navires publics et les 
navires prives, ainsi que leur personnel, ne peuvent pas se livrer ä des actes 
d’hostilite contre l’ennemi. /F est toutefois permis auz uns et auz autres 
d’empioyer la force pour se defendre contre lV’altaque d’un navire ennemi.“ 
Vgl. Dopvıs in der Revue Generale 1914 S. 71f., 88; über die der Be- 
schlußfassung über den Artikel vorhergehenden Verhandlungen des „‚In- 
stitut* vgl. auch TRIEPEL S. 380 f. 
10 Die Literatur ist großenteils in den Aufsätzen von ÜPPENHEIM und 
TRIEPEL verzeichnet; vgl. außerdem besonders noch WEHBERG a. a. O. 
S. 66 f. und 282 fi., sowie die bei WEHBERG 8. 67 in Anm. 1 und 2 ver- 
zeichnete Literatur. Seit Beginn des Weltkriegs ist neue Literatur hinzu- 
gekommen. Interessante Bemerkungen finden sich z. B. in den seekriegs- 
rechtlichen Aufsätzen von REHM und HEILBORN, sowie in verschiedenen 
Würdigungen des Lusitania-Falles, Z. f. Völkerr. Bd. IX, S. 20 ff. bzw. 44ff. 
und 147 ff. Vgl. außerdem besonders die in der folgenden Anmerkung er- 
wähnte Arbeit von O. v. ALVENSLEBEN. — POHL, Engl. Seekriegsrecht im 
Weltkrieg (1917) lag mir leider nicht vor.
	        
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