Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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die Unterseeboote zur Schädigung des feindlichen Seehandels an- 
wenden können oder anwenden müssen". England und die an- 
deren Ententemächte haben sich auf den Standpunkt gestellt, daß 
den Handelsschiffen ein solches Widerstandsrecht juristisch zu- 
komme. Deutschland mit den übrigen Staaten des Vierbundes 
vertritt die entgegengesetzte Anschauung. Der Gegensatz hat sich 
im Laufe des Krieges verschärft, indem England die allgemeine 
Bewaffnung seiner Handelsschiffe anordnete und großenteils 
durchführte und seine Handelsschiffe geradezu zum Angriff (nicht 
mehr bloß zur Verteidigung) gegen deutsche U-Boote aufforderte, 
andrerseits Deutschland sich in seiner Rechtsauffassung nicht be- 
irren ließ!? (wenn es auch praktisch aus dieser nicht alle 
Konzequenzen gezogen hat). 
Die Frage, ob Handelsschiffe zum Angriff auf feindliche 
Kriegsschiffe ein Recht haben, braucht hier nicht gesondert be- 
handelt zu werden; sie wurde vor dem Krieg von der in der 
Theorie herrschenden Meinung, auch auf englischer Seite, ent- 
schieden verneint, und sie beantwortet sich juristisch von selbst, 
11 Natürlich nur, wie nochmals betont sei, außerhalb des durch 
die deutsche Erklärung vom 31. Januar 1917 abgegrenzten Sperrgebietes; 
innerhalb desselben ist, wie bereits erwähnt, die rücksichtslose Bekämp- 
fung der feindlichen wie auch der neutralen Handelsschiffe schon auf Grund 
von anderen Völkerrechtsregeln gestattet, die für die allgemeine Frage des 
Widerstandsrechts der feindlichen Handelsschiffe nicht in Betracht kommen; 
die deutsche Regierung hat denn auch bei der Verkündung dieser Seesperre 
auf die Frage des Widerstandsrechts der Handelsschiffe nicht Bezug ge- 
nommen. — Ebenso bleibt im folgenden die Frage unerörtert, wie weit die 
Berechtigung und die Absicht gegen die zahllosen Völkerrechtsbrüche der 
Ententemächte Repressalien zu üben, die allgemeine Kampfesweise 
der Unterseeboote beeinflußt hat und nach Völkerrecht beeinflussen 
durfte. Vgl. darüber besonders die von mir angeregte Untersuchung von 
OÖ. v. ALVENSLEBEN, „Unterseebootkrieg und Völkerrecht“ S. 39 ff. 
ı2 Hierfür ist insbesondere auch die Verhängung der Todesstrafe über 
den englischen Kapitän Fryatt beweisend, der als Führer eines unbewaff- 
neten englischen Handelsschiffse heimtückisch ein deutsches Unterseeboot 
angegriffen (nämlich zu rammen versucht) hatte.
	        
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