Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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ein Unterseeboot stets eine sehr gefährliche Sache. Also: ein 
Kampf gegen Torpedo- oder Unterseeboote, wenn diese von 
ihren eigentlichen, ihnen eigentümlichen An- 
eriffs- und Schutzwaffen Gebrauch machen, ist 
heute selbst für das größte Handelsschiff ein unbedingt „selbst- 
mörderisches“ (TRIEPEL) Unternehmen; jeder Vergleich mit dem 
Kampf gegen ein Kaperschiff der alten Zeit ist einfach lächer- 
lich. Andrerseits aber sind Torpedo- und Unterseeboote auch 
Kriegsschiffe in vollem Sinn mit vortrefflich disziplinierter Mann- 
schaft; ein Handelsschiff, das sich ihnen auf Aufforderung ohne 
weiteres ergibt, kann sicher sein, genau nach den Regeln des See- 
kriegsrechts behandelt zu werden, wie es in der Praxis ja auch 
seitens der deutschen Kriegsschiffe stets geschehen ist. Aber nun 
ergibt sich eine eigenartige Sachlage: für Torpedo- wie für Un- 
terseeboote ist ihre gefährlichste Angriffswaffe das Torpedo, die 
wirksamste Schutzwaffe indes für das Torpedoboot seine Ge- 
schwindigkeit, für das Unterseeboot aber das Unterwasserfahren, 
wodureh ihm nicht nur Unsichtbarkeit, sondern auch der Schild 
der schützenden Wasserdecke gegeben wird; dagegen tragen Tor- 
pedoboote und Unterseeboote keine Panzerung und können darum 
im ungünstigen Fall bereits durch einen einzigen Treffer aus ei- 
nem mittleren feindlichen Geschütz vernichtet werden. 
Nun vollzieht sich bekanntlich nach den Regeln des Seekriegs- 
rechts die „Aufbringung“ eines feindlichen Handelsschiffes durch 
ein Kriegsschiff normalerweise in der Art, daß das Kriegsschiff 
durch Signale das Handelsschiff!' zum Anhalten auffordert und, 
wenn dasselbe gestoppt hat, einen Offizier mit einigen Mann- 
schaften an Bord des Handelsschiffes absendet, welehe durch Prü- 
fung der Schiffspapiere und eventuell Durchsuchung von Schiff 
und Ladung dann die Nationalität und die rechtliche Beschaffen- 
heit der Ladung (ob Kontrebande, neutraler oder feindlicher Bi- 
gentümer usw.) feststellen ; gegebenenfalls erfolgt hierauf die „Auf- 
bringung“ (>saisie«) d. h. die Beschlagnahme des Schiffes, bzw.
	        
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