Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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scheidende Bedeutung für die allgemeine Gestaltung des Handels- 
krieges seitens der Unterseeboote !, 
Prüfen wir zunächst die Argumente, die juristisch zugun- 
sten des Widerstandsrechts geltend gemacht worden sind. Die 
Bezugnahme auf die frühere Praxis allein ist zweifellos ungenü- 
gend, weil, wie soeben gezeigt, die Sachlage in tatsächlicher Hin- 
sicht eine ganz andere geworden ist. Auch wenn man zugeben 
wollte (was durchaus noch nicht sicher feststeht), daß diese Praxis 
das Vorhandensein eines völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts im 
Sinne der englischen Auffassung für die Vergangenheit be- 
weist, wäre das für die Gegenwart ohne maßgebende rechtliche Be- 
deutung. An sich beweisen die verschiedenen bisher von OPPENHEIM 
und anderen Anhängern des „Verteidigungsrechts der Handels- 
schiffe“ angeführten Tatsachen ja nur, daß früher einzelne 
Staaten, insbesondere England und die nordamerikanische Union, 
den Handelsschiffen ein Verteidigungsrecht gegen feindliche Kriegs- 
schiffe zugebilligt haben; die Praxis und die Rechtsanschauung 
einzelner Staaten vermag aber (wie gerade von den hervor- 
ragendsten Völkerrechtslehrern immer zugegeben worden ist) für 
sich allein noch keine für alle Staaten verbindlichen Völkerrechts- 
sätze zu schaffen; noch weniger sind dazu natürlich die Aeuße- 
rungen einzelner Gelehrter imstande, auf welche OPPENHEIM sich 
beruft!”. Aber entscheidend ist vor allen Dingen, daß dieses (bis- 
her noch nicht bewiesene!) völkerrechtliche Gewohnheitsrecht, 
  
ein solches Verteidigungsrecht nicht zugestanden, so braucht das Kriegs- 
schiff auch nicht mit einem tatsächlichen Widerstand zu rechnen, da in 
diesem Fall der Mannschaft des Handelsschiffs bewußt ist, daß sie sich durch 
einen solchen tatsächlichen Widerstand nicht nur den Gefahren eines Kampfes, 
sondern im Fall der Niederlage auch nach allgemeinem Völkerrecht der 
Behandlung als Seeräuber aussetzen würde. 
18 Die Frage, wie weit außerdem das Repressalienrecht den 
Unterseebootskrieg beeinflussen kann, wird hier, wie schon früher betont, 
nicht untersucht. 
ı7 Vgl. hierüber die ausführlichen und durchaus zutreffenden Bemer- 
kungen von TRIEPRL, Zeitschr. f. Völkerrecht Bd. VIII 8. 390—397.
	        
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