Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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ser Schonpflicht ‘ist aber die Pflicht dieser „friedlichen“ Bevölke- 
rung, ihrerseits sich an den Kampfhandlungen nieht zu beteili- 
gen; tut sie letzteres doch, so verfällt sie (von ausdrücklich re- 
gulierten und streng begrenzten Ausnahmen wie bei der „levee en 
masse“ abgesehen) der vollen Schärfe des Kriegsrechts, sie hat 
keinen Anspruch auf Behandlung als Kombattanten. Der innere 
Grund für dieses wichtige Prinzip des modernen Kriegsrechts ist 
folgender: heute ist eine organisierte Streitmacht der nichtorga- 
nisierten friedliehen Bevölkerung des feindlichen Staates an sich 
unbedingt überlegen und wäre materiell in der Lage, kraft dieser 
Ueberlegenheit die letztere zu vernichten; um nun eine unnötige 
Vermehrung der Leiden des Krieges zu verhindern, verbietet das 
Völkerrecht der organisierten Streitmacht, von ihrer Ueberlegen- 
heit gegenüber der friedlichen Bevölkerung des Feindes Gebrauch 
zu machen. Aber selbstverständlich kann dies der organisierten 
Streitmacht nur zugemutet werden, wenn sie einer wirklich „fried- 
lichen“, d. h. an den Feindseligkeiten nicht teilnehmenden Be- 
völkerung sich gegenüberbefindet®; ist das nicht der Fall, so 
wird notgedrungen die organisierte Streitmacht von ihrer Ueber- 
legenheit Gebrauch machen und zwar natürlich dann in der Weise, 
die ihr selbst möglichst geringe Verluste bringt; zu diesem Zweck 
wird sie möglichst den Feind verhindern, erst Schaden anzurichten 
und ohne weiteres gegen alle Personen vorgehen, die sich durch 
Führung von Waffen oder dergleichen feindseliger Absichten auch 
nur dringend verdächtig machen. 
Dieser Fall findet nun ein genaues Analogon bei Ausübung 
des Seebeuterechts durch Unterseeboote. Unterseeboote gehören 
ganz unbestrittenermaßen den organisierten Seestreitkräften an und 
sind selbstverständlich als solche auch zur Ausübung des See- 
3 Der Soldat, der abends in Feindesland müde ins Quartier rückt, muß 
sicher sein können, daß ihn sein scheinbar friedlicher und aus diesem 
Grunde geschonter Quartierwirt nicht meuchlings in der Nacht überfallen 
darf.
	        
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