Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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beuterechts befugt ?!-. Wie früher ausführlich dargelegt, sind sie 
an sich allen feindlichen Handelsschiffen weit überlegen; letztere 
haben keinerlei Aussicht auf Erfolg im Kampf gegen Untersee- 
boote, solange diese nicht ihre hauptsächlichen Schutzwaffen (Un- 
sichtbarkeit und schützende Wasserdecke) durch Auftauchen ab- 
legen. Das tun nun die Tauchboote freiwillig, sobald sie, zwecks 
Ausübung des Visitationsrechts nach den bisherigen Vorschriften, 
auftauchen. Andrerseits geraten sie hiermit, wie ebenfalls bereits 
auseinandergesetzt, aber auch sofort in schwere Gefahr, sofern nun 
das feindliche Handelsschiff plötzlich zu Feindseligkeiten übergeht; 
und zwar können diese Feindseligkeiten nicht nur in einem dem 
U-Boot gefährlichen Geschützfeuer bestehen, das naturgemäß nur 
von bewaffneten, aber auch von jedem bewaffneten Handelsschiff 
eröffnet werden kann; sondern ebenso gefährlich kann ein Ramm- 
angriff eines Handelsschiffes dem U-Boot werden; zu solchem 
Rammangriff besitzt aber so ziemlich jedes Handelsschiff die Mög- 
lichkeit. Bei dieser Sachlage ist es einleuchtend, daß dem U- 
Boot nur dann eine Beobachtung der bisher üblichen Vorschriften 
über die Ausübung des Anhalterechts zugemutet werden kann, 
wenn es mit einer Verteidigung des feindlichen Handelsschiffs 
(welche sich tatsächlich übrigens oft als ein Angriff darstellen 
wird) nicht ernstlich zu rechnen braucht; muß es dagegen aus 
bestimmten Gründen auf einen solchen gefaßt sein, so wird es 
naturgemäß diesem zuvorzukommen süchen, d. h. das feindliche 
Handelsschiff obne vorherige Anhaltung und ohne Warnung tor- 
pedieren; jedenfalls ist das sein gutes Recht®. Die gegenteilige 
Auffassung würde eine unerhörte und den Grundprinzipien des 
Völkerrechts widersprechende Bevorzugung der Besatzung der 
Handelsschiffe bedeuten. „Die Besatzung wäre ihrerseits vor einem 
Angriff auf ihre Person gesichert, könnte aber jederzeit von ihrem 
3a Vgl. hiezu auch HEILBORN, 2. f. Völkerr. Bd. IX S. 51 ff. 
#2 Ein gleiches Recht kann sich natürlich aus Repressalienge- 
sichtspunkten ergeben. Diese Frage ist aber hier nicht zu erörtern. 
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