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Recht, sich gegen die Aufbringung zu wehren, gegen das mo-
mentan schwächere Unterseeboot Gebrauch machen“°?. Auf diese
Weise würde durch das Verteidigungsrecht tatsächlich die feind-
liche Seemacht um eine große Zahl wertvoller Kombattanten ver-
stärkt, die noch dazu die Vorzugsstellung besäßen, nicht zuerst
angegriffen werden zu dürfen; das aber ist ganz und gar un-
denkbar. Wann muß nun aber das U-Boot ernstlich mit Ver-
teidigungs- bzw. Angriffsabsichten des feindlichen Handelsschiffes
rechnen? Man wird darauf erwidern können: ohne weiteres bei
allen bewaffneten feindlichen Handelsschiffen, denn zum blo-
ßen Salutschießen führen diese ihre Geschütze nicht®. Diese Ver-
mutung greift im gegenwärtigen Kriege gegenüber den meisten
Handelsschiffen der Ententemächte Platz, da die Regierungen der
Eintentestaaten bekanntlich neuerdings die Bewaffnung aller ihrer
Handelsschiffe mit Geschützen als Grundsatz angeordnet haben.
Aber auch die unbewaffneten, d. h. nicht mit Geschützen versehe-
nen Handelsschiffe besitzen in der Möglichkeit, gegen das aufge-
tauchte U-Boot einen Rammversuch zu unternehmen, eine für das
U-Boot gefährliche Waffe; allerdings wird sich aus dieser Tat-
sache allein eine Schlußfolgerung auf bestehende Angriffs-
oder Verteidigungsabsichten eines nicht mit Geschützen ausge-
rüsteten feindlichen Handelsschiffes noch nicht ziehen lassen ; wohl
aber dann, wenn zu der technischen Möglichkeit der Anwendung
der Rammwaffe noch eine Aufforderung der feindlichen Regierung
an ihre Handelsschiffe kommt, möglichst von dieser Waffe gegen
die U-Boote Gebrauch zu machen. Nun ist es bekannt, daß die
Regierungen der Ententemächte an ihre Handelsschiffe offiziell solche
Aufforderungen gerichtet haben. Damit ist in der Tat, und zwar
ss 0. v. ALVENSLEBEN 8. 50.
% So mit Recht O. v. ALVENSLEBEN S. 50 f.
3 Die Sachlage wäre hier nur dann eine andere, wenn feststünde, daß
die feindliche Regierung ihren Handelsschiffen die Verteidigung gegen
Kriegsschiffe einschließlich der Unterseeboote ausdrücklich
verboten hätte.