Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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infolge des Verhaltens der feindlichen Regierungen, jedes feindliche 
Handelsschiff für ein deutsches U-Boot grundsätzlich der Absicht einer 
völkerrechtswidrigen Verteidigung (bzw. eines „noch völkerrechts- 
widrigeren“ Angriffs) dringend verdächtig, und es ist dadurch zum 
guten Recht der U-Boote geworden, auch außerhalb des neuen 
Sperrgebietes grundsätzlich die feindlichen Handelsschiffe ohne 
Anhaltung und Warnung zu torpedieren. Wenn das trotz- 
demin der Regelnicht geschehen ist, so ist dies 
nur derMenschlichkeit der deutschen Regierung 
undihrerÜ-Bootskommandanten zu danken, die 
weit überihre völkerrechtlichen Verpflichtun- 
gen hinaus denForderungen derHumanitätRech- 
nung trugen, selbst wenn damit eine erhöhte Ge- 
fähbrdung ihrer U-Boote verbunden war°®®. 
Zu diesen Erwägungen kommt nun aber bezüglich der mit. 
Geschützen bewaffneten feindlichen Handelsschiffe noch ein be- 
sonderer Gesichtspunkt hinzu. Das moderne Völkerrecht kennt 
nur „Kriegsschiffe“, d. h. in bestimmter, formell völkerrechtlich 
geordneter Weise in die organisierte Seestreitmacht eingereihte 
Fahrzeuge, und Nichtkriegsschiffe; eine Mittelsorte gibt es seit 
Abschaffung der Kaperei nicht mehr?” (Versuche, gewissen Hilfs- 
fahrzeugen der Kriegsflotte in dieser Richtung eine besondere 
völkerrechtliche Stellung zu verschaffen, haben bisher zu keinem 
Erfolg geführt). Unmöglich ist insbesondere eine Mittelgruppe, 
die bald als friedliches Handelsschiff, mit allen dessen Vorrechten 
36 Ws ist vielleicht nicht überflüssig, hier nochmals ausdrücklich dar- 
auf hinzuweisen, daß auch bei Ankündigung der verschärften Seekriegs- 
führung innerhalb des Gebietes der „Seesperre“ vom 1. Februar 1917 die 
deutsche Regierung nicht auf die Nichtexistenz eines Widerstandsrechts 
der feindlichen Handelsschiffe und das im Text geschilderte Vorgehen der 
Ententemächte und ihrer Schiffe abgestellt hat; vielmehr ergibt sich die 
Rechtfertigung der neuen „Seesperre“ bereits aus anderen Gesichtspunkten. 
3” Vgl. hiezu namentlich auch den Aufsatz „Das bewaffnete Kauffahrtei- 
schiff“ im „Nauticus“-Jahrbuch von 1914 8. 265 ff.
	        
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