Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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Kriegsschiff umgewandelt ist, und die dennoch, wenn auch nur 
durch bewaffneten Widerstand, an den Feindseligkeiten aktiven 
Anteil nehmen, als Franktireure behandeln können, wie denn mit 
vollem Recht jener „Anhang“ zur deutschen Prisenordnung jedes 
angriffsweise Vorgehen eines bewaffneten feindlichen Handels- 
schiffs gegen deutsche oder neutrale Handelsschiffe für See- 
raub erklärt und als solchen mit Strafe bedroht. Bei unbewaff- 
neten Handelsschiffen ist dagegen die Besatzung, wenn sie über- 
haupt an den Feindseligkeiten sich aktiv beteiligt (sei es auch 
nur durch aktiven Widerstand gegen prisenrechtliche Maßnahmen) 
nach deutschem Recht als Franktireure zu behandeln; der „An- 
hang“ zur Prisenordnung bestimmt dies zwar nicht ausdrücklich, 
es ist aber indirekt aus seinen Vorschriften zu erschließen. Die 
mildere Behandlung der bloß bewaffneten Widerstand leistenden 
Besatzung eines bewaffneten feindlichen Handelsschiffes von 
deutscher Seite ist natürlieh nicht völkerrechtswidrig, denn kein 
Staat ist völkerrechtlich verpflichtet, verbotene Handlungen in der 
strengsten vom Völkerrecht zugelassenen Weise zu bestrafen. 
Aber genau betrachtet ist nach Völkerrecht die Rechtslage eben 
doch die: es gibt nur Kriegsschiffe und Nichtkriegsschiffe, keine 
dritte Kategorie von Fahrzeugen; bloß die Kriegsschiffe und ihre 
Besatzung dürfen an den Feindseligkeiten aktiven Anteil nehmen; 
für Nichtkriegsschiffe und ihre Besatzungen, die durch bewaffne- 
ten Widerstand oder durch Angriff sich an den Feindseligkeiten 
beteiligen, erlischt jeder völkerrechtliche Schutz, nicht nur der- 
jenige, der sonst die friedliche Bevölkerung des Feindes schirmt, 
sondern auch derjenige, der noch den Gliedern der organisierten 
feindlichen Streitmacht zugute kommt; sie können als Franktireure, 
bzw. als Seeräuber behandelt werden. 
So ergibt sich, daß ein Widerstandsrecht der feindlichen 
Handelsschiffe heute in keiner Weise besteht. Die Behauptung 
eines solchen Rechtes seitens der Ententemächte berechtigt die 
deutschen Unterseeboote (und zwingt sie unter Umständen) dazu ®*,
	        
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