Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

— 1837 — 
weder im Grundsätzlichen seines Ergebnisses, noch in dessen 
Werdegang zustimmen kann, daß ich aber auch mit JACOBI nicht 
immer einig bin. Außerdem bleibt dieser seinem Gegenstande ge- 
mäß rein rechtswissenschaftlich, während, worin ich mit ıhm über- 
einstimme, die letzten Verästelungen der an die Spitze gestellten 
Frage nicht mehr der Auslegung, der Rechtslehre angehören, son- 
dern in den Bereich der Gesetzgebung hineinragen. Abgesehen 
davon aber ist die ganze Angelegenheit nicht um Schwarzburgs 
oder Reußens willen, sondern deshalb, weil „sie einmal auch bei 
größeren Bundesstaaten wiederkehren kann, wo die politischen 
Folgen bedenklicher sind“, höchster Beachtung wert und verdient 
auch deshalb Beleuchtung von den verschiedensten Seiten. Und 
solche Folgen scheinen vielleicht mit Rücksicht auf das, von Bis- 
marck so sorgfältig abgewogene Gleichgewicht in der Reichsver- 
fassung — zu erinnern ist nur z. B. an das Verhältnis des einen 
Siebzehnstimmers zu den siebzehn Einstimmern, an die verschie- 
denen Möglichkeiten, die vierzehn Stimmen des Artikels 78 Ab- 
satz 2 der Reichsverfassung zu gewinnen — nicht einmal so ferne 
zu sein. Denn mit Hartnäckigkeit erhalten sich Gerüchte mannig- 
fachsten, teilweise recht berücksichtigenswerten Ursprungs, die 
sich mit der Zukunft Elsaß-Lothringens im Reiche beschäftigen. 
So mögen auch die nachfolgenden Ausführungen den Gegen- 
stand, aber in der notwendigen, von der Schriftleitung gewünsch- 
ten, kriegsmäßigen Kürze betrachten. 
„Wandelungen der Bundesstaaten“ haben wir diese Zeilen 
überschrieben, und wollen darunter alles verstehen, was der gegen- 
wärtigen Bedeutung der Glieder des deutschen Reiches als solcher 
irgend ein anderes Gewicht bezüglich ihres staatlichen Bestandes 
oder ihrer Selbstbestimmung verleihen kann. Wir umschreiben 
breiter, indem wir als gedachte Ursachen solcher Wandelungen 
angeben: Fälle des Thronfolgerechts oder bedeutsame Willens- 
äußerungen, sei es des Bundesstaates selbst, sei es des Reiches; 
und als einzelne Möglichkeiten: Personalunion, Realunion, Ver- 
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