Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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waltungsbündnisse, Grenzberichtigungen, größere Gebietsabtretun- 
gen, Einverleibung eines Staates in den anderen, Verschmelzung 
mehrerer Staaten zu einem Einheitsstaat und Teilung eines Staates 
in mehrere selbständige Staaten. Mit Rücksicht auf maßgebende 
Sätze des Reichsstaatsrechts werden wir dabei noch besonders zu 
unterscheiden haben einmal, ob die selbständige Staatspersönlich- 
keit, und dann, ob das Staatsgebiet von der Wandelung betroffen 
wird. 
Personal- und Realunion haben miteinander gemein, 
daß die also genannten Staatenverbindungen sich durch die Gleich- 
heit der monarchischen Spitze kennzeichnen; doch wird bei der 
Personalunion die Vereinigung durch Zufall, regelmäßig durch 
Erbgang auf Grund des Thronfolgerechts mehrerer Staaten herbei- 
geführt, während sie bei der Realunion gewillkürt ist, eine völker- 
rechtliche Vereinbarung der Staaten zur Ursache hat. Daß bei 
der Realunion regelmäßig Uebereinkünfte anderer Art über Gemein- 
samkeit der auswärtigen Angelegenheiten, des Heerwesens, der 
Finanzen u. a. nebenherlaufen, ändert vorläufig nichts an der 
Sache. Aehuliches gilt von der Personalunion, Begrifflich sind 
solche Neben- oder besser Sondervereinbarungen scharf davon zu 
trennen. Hier genügt einstweilen die Tatsache, daß Personal- 
union wie Realunion die gegenseitige staatliche Selbständigkeit 
nicht berühren. Demgemäß steht von seiten der Reichsverfassung 
nichts im Wege, sie beide ohne weiteres unter den Gliedstaaten 
zuzulassen. Eine rechtliche Folge für die Verteilung der Stimmen 
nach Art. 6 RV. wird sich nicht ergeben. Jeder der vereinigten 
Staaten führt nach wie vor die ihm von Art. 6 RV. zugeteilten 
Stimmen. Dieses Ergebnis kann nicht zweifelhaft sein. Denn 
einmal werden in Art. 6 Rechtssätze aufgestellt, nicht — ausge- 
sprochenermaßen — Einflüsse, Machtwirkungen gegeneinander ab- 
gewogen. Dann aber sind die Stimmen im Bundesrat nicht 
Fürstenstimmen, sondern Staatenstimmen. Die Erwägungen, welche 
den Bundestagsausschuß wegen ‘der Nachfolge in die Anbalt-
	        
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