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waltungsbündnisse, Grenzberichtigungen, größere Gebietsabtretun-
gen, Einverleibung eines Staates in den anderen, Verschmelzung
mehrerer Staaten zu einem Einheitsstaat und Teilung eines Staates
in mehrere selbständige Staaten. Mit Rücksicht auf maßgebende
Sätze des Reichsstaatsrechts werden wir dabei noch besonders zu
unterscheiden haben einmal, ob die selbständige Staatspersönlich-
keit, und dann, ob das Staatsgebiet von der Wandelung betroffen
wird.
Personal- und Realunion haben miteinander gemein,
daß die also genannten Staatenverbindungen sich durch die Gleich-
heit der monarchischen Spitze kennzeichnen; doch wird bei der
Personalunion die Vereinigung durch Zufall, regelmäßig durch
Erbgang auf Grund des Thronfolgerechts mehrerer Staaten herbei-
geführt, während sie bei der Realunion gewillkürt ist, eine völker-
rechtliche Vereinbarung der Staaten zur Ursache hat. Daß bei
der Realunion regelmäßig Uebereinkünfte anderer Art über Gemein-
samkeit der auswärtigen Angelegenheiten, des Heerwesens, der
Finanzen u. a. nebenherlaufen, ändert vorläufig nichts an der
Sache. Aehuliches gilt von der Personalunion, Begrifflich sind
solche Neben- oder besser Sondervereinbarungen scharf davon zu
trennen. Hier genügt einstweilen die Tatsache, daß Personal-
union wie Realunion die gegenseitige staatliche Selbständigkeit
nicht berühren. Demgemäß steht von seiten der Reichsverfassung
nichts im Wege, sie beide ohne weiteres unter den Gliedstaaten
zuzulassen. Eine rechtliche Folge für die Verteilung der Stimmen
nach Art. 6 RV. wird sich nicht ergeben. Jeder der vereinigten
Staaten führt nach wie vor die ihm von Art. 6 RV. zugeteilten
Stimmen. Dieses Ergebnis kann nicht zweifelhaft sein. Denn
einmal werden in Art. 6 Rechtssätze aufgestellt, nicht — ausge-
sprochenermaßen — Einflüsse, Machtwirkungen gegeneinander ab-
gewogen. Dann aber sind die Stimmen im Bundesrat nicht
Fürstenstimmen, sondern Staatenstimmen. Die Erwägungen, welche
den Bundestagsausschuß wegen ‘der Nachfolge in die Anbalt-