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sie unter selbständigen Einzelstaaten den Zwecken der Verteidigung
und völkerrechtlichen Entfaltung vorzugsweise dient. Es lassen
sich wohl Fälle denken, daß auch andere Belange damit verfolgt
werden sollen, und wäre es nur die Festlegung der Personal-
union, seither unabhängig von wirksamen Verschiedenheiten des
Thronfolgerechts. An sie könnten sich andere auf die Dauer
verfolgte Ziele, Einsparungen an der wechselseitigen Kron-
rente, die Vertiefung eines Verwaltungsbündnisses und ähnliche
knüpfen, die zunächst durch völkerrechtliche, dann durch staats-
rechtliche Willensäußerungen der verschiedenen Staaten anzustre-
ben wären. Sie alle widersprechen dem Reichsrecht nicht und
geben der Realunion einen brauchbaren Zweckgedanken als Hinter-
grund. Aber das Wesen der Realunion bleibt die gewillkürte,
völkerrechtliche Vereinigung von Staaten durch die Gleichheit der
fürstlichen Spitze. Das ist auch im deutschen Reiche möglich,
und deshalb wird Realunion als solche zwischen Bundesstaaten
innerhalb des deutschen Reiches zuzulassen sein.
Wir wenden uns den Verwaltungsbündnissen zu. Sie
sind je und je allenthalben und in deutschen Landen vorgekommen.
Ihr echtes und rechtes Feld ist die Gemengelage kleinerer Staaten
oder die örtliche Anlehnung eines kleinen an einen größeren. So
ergeben sich Bedürfnisse der Rechtsprechung, der Unterrichtsver-
waltung u. a. m., die ein gemeinsames Überlandesgericht, einen
gemeinsamen Verwaltungsgerichtshof, eine gemeinsame Universität
erstrebenswert erscheinen lassen. Im Dienste seiner Schlagkraft
wird weiter das gesamte Heereswesen gemeinsam gemacht oder
dem größeren Staate übertragen. Manchmal sogar zeigen sich
Verhältnisse, welche es angezeigt sein lassen, daß der leistungs-
fähigere Staat so ziemlich den Großteil der Staatsverwaltung des
kleineren übernimmt. Das vorbildliche Beispiel für diese letzte
Art engsten staatlichen Anschlusses durch Verwaltungsbündnis
bildet Waldeck seit den sogenannten Akzessionsverträgen, zuletzt
vom 2. März 1887. Zwar stehen die hieraus entstehenden Befug-