Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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Vielmehr liegt dem Art. 1 daran, seinerseits den damals gültigen 
Umfang des Reichsgebietes zu umschreiben, wie es für den Stand 
nach dem Frankfurter Frieden in $ 1 des Reichsgesetzes vom 
9. Juni 1871 und $ 2 des Reichsgesetzes vom 25. Juni 1873, hier 
sogar mit besonderer erläuternder Wirkung für Art. 1 RV., im 
Reichsgesetz vom 15. Dezember 1890 wegen Helgolands und in 
den verschiedenen Grenzberichtigungsgesetzen gemäß ihrer Veran- 
lassung ergänzungsweise geschieht. Art. 1 hat es also nicht mit 
einer Bestandsgewähr für die Bundesstaaten, auch nicht mit ihren 
Binnengrenzen, sondern nur mit der Reichsgrenze zu tun. Sie 
ist dadurch festgelegt und rechtlich gesichert, sie ist der Ver- 
fügung der Einzelstaatsgewalt entzogen. Aber sie ist ohne wei- 
teres auch nicht der Reichsgewalt preisgegeben, soweit sie auf 
Bundesstaatsgrenzen verläuft. Dementsprechend wurde bei vor- 
kommenden Fällen von Reich der bundesstaatlichen Gebietshoheit 
Rechnung getragen und im Zusammenwirken mit der Gliedstaats- 
gewalt verfahren. Aber auch dem Art. 6 kommt nicht die ge- 
wollte Bedeutung zu. Es ist ja richtig, daß das Reich mit dem 
Bestande dieser fünfundzwanzig Bundesstaaten rechnet, und daß 
es hier wie auch an anderen Stellen der Verfassung sie voraussetzt, 
auf ihnen aufbaut. Allein man braucht noch nicht der Lehre 
von einem „allgemeinen Prinzip“ zuzustimmen, auf welchem die 
Verteilung der Bundesratsstimmen in Art. 6 beruhe, um doch mit 
Fug behaupten zu können, die Reichsverfassung habe — vernünf- 
tigerweise — 1867 oder 1870 oder 1871 mit dem gerechnet, was 
da war, habe auf diesen fünfundzwanzig Staaten die Einrichtung 
des Reiches gebaut, habe aber nicht erwägen oder verbieten wollen, 
daß dies auch einmal anders werden könne. Sie hat die Gebiets- 
hoheit dieser fünfundzwanzig Staaten vorgefunden, hat sie selbst- 
verständlich — was uns hier zunächst allein angeht — bezüglich 
ihrer Außengrenze beschränkt, bat sie aber im übrigen, so viel 
hier in Frage steht, ziemlich unbeschränkt gelassen und insbeson- 
dere nichts darüber ausgesagt, daß die Bundesstaaten in der Ver-
	        
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