Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

Anschauung kann von Reichs wegen nichts eingewendet werden, 
wenn die Bundesstaaten innerhalb der Reichsgrenzen Gebietsver- 
änderungen unter sich vornehmen, ja sich selbst aufgeben. 
Unsere Beweisführung ist indes schon über ihren Gegenstand 
hinausgeeilt und hat nicht nur Grenzberichtigungen, Gebietsabtre- 
tungen, sondern auch Aufgabe des ganzen Staatsgebiets, der 
ganzen Staatspersönlichkeit mit umfaßt. In einem muß sie sich 
aber zurückwenden. Es ist die Frage, ob von der Grenzberich- 
tigung bis zur Selbstaufgabe eines Staates eine ununterbrochene, 
Linie laufe, mit anderen Worten, ob zwischen Grenzberichtigung 
Teilabtretung und Einverleibung, Verschmelzung ein Unterschied 
nur der Größe oder der Art nach vorliege. Unseres Erachtens 
führt von der Teilabtretung zur Aufgabe der staatlichen Persön- 
lichkeit kein unmittelbarer Weg. Wir möchten beide als etwas 
wesentlich Verschiedenes betrachten. Allerdings führt die Linie 
allmählich von der Grenzberichtigung zum Verschwinden des ganzen 
Staatsgebietes, wie sie auch auf der anderen Seite unvermerkt 
vom Verwaltungsbündnis im kleinsten Umfange zur Verflüchtigung 
der Staatsgewalt läuft. Allein bei der Gebietsveränderung genügt 
die Tatsache, daß überhaupt noch Gebiet vorhanden ist, um von 
einem Staat zu reden, und bei der Abtretung von Hoheitsrechten 
muß der Markstein einmal darin gefunden werden, daß die Ab- 
tretung auf dem Willen des Staates beruht, und ferner darin, daß 
sie ihm noch Raum für staatliche Betätigung, ursprüngliche 
Herrschergewalt läßt. 
Damit ist gleichzeitig die oben zurückgestellte Frage ent- 
schieden, daß nämlich das Reich nach Art. 1 oder 6 u. a. der 
Verfassung nicht widersprechen könne, wenn eine Staatspersön- 
lichkeit durch ein weitausgedehntes Verwaltungsbündnis in einem 
anderen Staat aufgeht. 
Was von Gebietsabtretung, Zusammenlegung von Staaten, Auf- 
gabe der staatlichen Persönlichkeit gilt, das trifft auch auf die 
Teilung zu. Auch hierin haben die Bundesstaaten im Innern des
	        
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