Anschauung kann von Reichs wegen nichts eingewendet werden,
wenn die Bundesstaaten innerhalb der Reichsgrenzen Gebietsver-
änderungen unter sich vornehmen, ja sich selbst aufgeben.
Unsere Beweisführung ist indes schon über ihren Gegenstand
hinausgeeilt und hat nicht nur Grenzberichtigungen, Gebietsabtre-
tungen, sondern auch Aufgabe des ganzen Staatsgebiets, der
ganzen Staatspersönlichkeit mit umfaßt. In einem muß sie sich
aber zurückwenden. Es ist die Frage, ob von der Grenzberich-
tigung bis zur Selbstaufgabe eines Staates eine ununterbrochene,
Linie laufe, mit anderen Worten, ob zwischen Grenzberichtigung
Teilabtretung und Einverleibung, Verschmelzung ein Unterschied
nur der Größe oder der Art nach vorliege. Unseres Erachtens
führt von der Teilabtretung zur Aufgabe der staatlichen Persön-
lichkeit kein unmittelbarer Weg. Wir möchten beide als etwas
wesentlich Verschiedenes betrachten. Allerdings führt die Linie
allmählich von der Grenzberichtigung zum Verschwinden des ganzen
Staatsgebietes, wie sie auch auf der anderen Seite unvermerkt
vom Verwaltungsbündnis im kleinsten Umfange zur Verflüchtigung
der Staatsgewalt läuft. Allein bei der Gebietsveränderung genügt
die Tatsache, daß überhaupt noch Gebiet vorhanden ist, um von
einem Staat zu reden, und bei der Abtretung von Hoheitsrechten
muß der Markstein einmal darin gefunden werden, daß die Ab-
tretung auf dem Willen des Staates beruht, und ferner darin, daß
sie ihm noch Raum für staatliche Betätigung, ursprüngliche
Herrschergewalt läßt.
Damit ist gleichzeitig die oben zurückgestellte Frage ent-
schieden, daß nämlich das Reich nach Art. 1 oder 6 u. a. der
Verfassung nicht widersprechen könne, wenn eine Staatspersön-
lichkeit durch ein weitausgedehntes Verwaltungsbündnis in einem
anderen Staat aufgeht.
Was von Gebietsabtretung, Zusammenlegung von Staaten, Auf-
gabe der staatlichen Persönlichkeit gilt, das trifft auch auf die
Teilung zu. Auch hierin haben die Bundesstaaten im Innern des