Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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Stimmen im Bundesrat, Preußens Kaiserrecht u. a., Bayerns, 
Sachsens, Württembergs Sitz im Bundesratsausschuß für auswär- 
tige Angelegenheiten usf. Daß Ziffer V des Versailler Vertrags 
vom 23. November 1870 nur „insbesondere, soviel Bayern angeht, 
die unter Ziffer III dieses Vertrages aufgeführten Bestimmungen“ 
erwähnt, ist unschädlich. Einmal steht diese Wendung nicht im 
Art.78 Abs.2 RV. Weiter aber läßt auch der Wortlaut der Ziffer III 
nicht den von manchen gewollten Gegenbeweis zu. Diese Ziffer be- 
zielt eine Erläuterung zum heutigen Abs. 1 des Art. 78 RV. Sie 
gibt diese allgemein, und weil es sich um eine Vertragsurkunde 
mit Bayern handelt, in der sie steht, so spricht sie auch von 
dessen Rechten. Sie vermeint nicht, „insbesondere von bayerischen 
Rechten“ zu handeln, sondern sie nimmt eben wegen ihres Fund- 
ortes auf Bayern Bezug und erwähnt von dessen sämtlichen 
Rechten „insbesondere* nur die in Ziffer III enthaltenen. Das 
allseitig als solches anerkannte Sonderrecht der Bier- und Brannt- 
weinbesteuerung steht denn auch in Ziffer II des Vertrages. 
Allein JACOBI geht fehl, wenn er nur mehr verfassungsmäßige 
Sonderrechte zuläßt. Einige gerade bayerische, aber auch solche 
für Württemberg und Baden, sind nicht in den Text der Ver- 
fassungsurkunde aufgenommen oder durch das Einführungsgesetz 
vom 16. April 1871 zum Verfassungsbestandteil gemacht. Sie 
sind heute noch vertragsmäßig. Richtig hat dagegen JACOBI dar- 
getan, daß die Wendung „einzelner Bundesstaaten“ seine Auf- 
fassung nicht zu Fall bringen kann. Anzufügen wäre seiner Be- 
weisführung vielleicht: Aufgabe des Art. 78 Abs. 2 RV. ist der 
Schutz des „einzelnen“ Staates gegen eine Vergewaltigung durch 
die übrigen. Liegt die Sache aber so, dann ist jeder Staat, auch 
wenn z. B. dreizehn Einstimmer miteinander enteignet werden 
sollen, ein „einzelner“ gegenüber der Gesamtheit der anderen, auch 
wenn er zwölf Schieksalsgenossen hat. 
Durch diese Auslegung der Art. 1, 6, 11, 78 RV. gewinnen wir 
den Nachweis, daß der einzelne Bundesstaat ein Sonderrecht darauf
	        
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