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Stimmen im Bundesrat, Preußens Kaiserrecht u. a., Bayerns,
Sachsens, Württembergs Sitz im Bundesratsausschuß für auswär-
tige Angelegenheiten usf. Daß Ziffer V des Versailler Vertrags
vom 23. November 1870 nur „insbesondere, soviel Bayern angeht,
die unter Ziffer III dieses Vertrages aufgeführten Bestimmungen“
erwähnt, ist unschädlich. Einmal steht diese Wendung nicht im
Art.78 Abs.2 RV. Weiter aber läßt auch der Wortlaut der Ziffer III
nicht den von manchen gewollten Gegenbeweis zu. Diese Ziffer be-
zielt eine Erläuterung zum heutigen Abs. 1 des Art. 78 RV. Sie
gibt diese allgemein, und weil es sich um eine Vertragsurkunde
mit Bayern handelt, in der sie steht, so spricht sie auch von
dessen Rechten. Sie vermeint nicht, „insbesondere von bayerischen
Rechten“ zu handeln, sondern sie nimmt eben wegen ihres Fund-
ortes auf Bayern Bezug und erwähnt von dessen sämtlichen
Rechten „insbesondere* nur die in Ziffer III enthaltenen. Das
allseitig als solches anerkannte Sonderrecht der Bier- und Brannt-
weinbesteuerung steht denn auch in Ziffer II des Vertrages.
Allein JACOBI geht fehl, wenn er nur mehr verfassungsmäßige
Sonderrechte zuläßt. Einige gerade bayerische, aber auch solche
für Württemberg und Baden, sind nicht in den Text der Ver-
fassungsurkunde aufgenommen oder durch das Einführungsgesetz
vom 16. April 1871 zum Verfassungsbestandteil gemacht. Sie
sind heute noch vertragsmäßig. Richtig hat dagegen JACOBI dar-
getan, daß die Wendung „einzelner Bundesstaaten“ seine Auf-
fassung nicht zu Fall bringen kann. Anzufügen wäre seiner Be-
weisführung vielleicht: Aufgabe des Art. 78 Abs. 2 RV. ist der
Schutz des „einzelnen“ Staates gegen eine Vergewaltigung durch
die übrigen. Liegt die Sache aber so, dann ist jeder Staat, auch
wenn z. B. dreizehn Einstimmer miteinander enteignet werden
sollen, ein „einzelner“ gegenüber der Gesamtheit der anderen, auch
wenn er zwölf Schieksalsgenossen hat.
Durch diese Auslegung der Art. 1, 6, 11, 78 RV. gewinnen wir
den Nachweis, daß der einzelne Bundesstaat ein Sonderrecht darauf