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für das Plenum des ehemaligen deutschen Bundes verteilt“. Die
bekannte Einschaltung in Art. 6 will nicht altes Bundesrecht in
die Verfassung hereinholen. Sie verfolgt den ganz anderen Zweck,
zu begründen, warum die alten Zahlen der Bundesakte nicht der
in fünfzig Jahren doch mehrfach veränderten Bedeutung mancher
Bundesstaaten angepaßt wurden. Der Bundeskanzler hat dies in
der Reichstagssitznng vom 26. März 1867 deutlich klargelegt.
JACOBI ist diesem angeblichen „Prinzip“ des Art. 6 RV. erfreulich
zu Leibe gerückt und hat es besonders an der Teilung eines Bundes-
staates in mehrere solche als unhaltbar erwiesen. Nur seine Be-
zugnahme auf Sachsen-Koburg-Gotha, Sachsen-Meiningen und
Anhalt ist irrtümlich. Allerdings hatten sie durch Art. VI D.B.A.
sieben Stimmen erhalten. Aber die Vertreter des „Prinzips“ be-
ziehen sich nicht auf Art. VI D.B.A., sondern 'auf die „Vorschrif-
ten für das Plenum des ehemaligen deutschen Bundes“. Zu diesen
geliört aber auch Art. XVI W.S.A. und die nach dessen Anleitung
ergangenen Bundesbeschlüsse, besonders jener vom 7. November
1851, der die Kötliensche Stimme nicht wieder aufleben läßt und
in der Begründung des vorberatenden Ausschusses vom 31. Oktober
1851 wichtige Erläuterungen gerade zu diesen Artikeln VI und
XVI enthält. So waren nach den „Vorschriften für das Plenum
des ehemaligen deutschen Bundes* aus den angeführten sieben
Stimmen schon zu Bundeszeiten allmählich drei geworden. Jeden-
falls aber hat JACOBI das angebliche „Prinzip* ausführlich und
überzeugend widerlegt. Wenn aber Art. 6 RV. wirklich — was
eben abgelehnt wurde — dieses „Prinzip“ enthielte, „daß die Stimm-
führung sich nach Maßgabe der Vorschriften für das Plenum des
ehemaligen deutschen Bundes verteilt“, so gäbe — ich kann dies
JACOBIs Ausführungen nachbringen — der erwähnte Bundesbe-
schluß vom 31. Oktober/7. November 1851 (Prot. S. 472 8 209)
ein recht anderes Bild von dem fraglichen Grundsatz des Bundes-
rechts, als es die Anhänger des erwähnten „Prinzips“ gerne sehen
wollen. Er erging wegen der Anhalt-Köthenschen Stimme, die
Archiv des öffentlichen Rochte. XXX VIII. 2/4. 14