Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

— 2020 — 
Anhalt-Dessau und Anhalt-Bernburg sich beigelegt zu sehen be- 
antragt hatten. Auf ihn wird noch weiter zurückzukommen sein. 
Soweit er hier einschlägt, lautet er: „Der Art. VI der Bundes- 
akte teilt sämtliche Bundesglieder in zwei Kategorien, wornach 
deren Plenarstimmen das Gewicht von ein, zwei, drei, vier Stim- 
men haben sollen. Dabei ist ausdrücklich bemerkt, diese Berech- 
nung und Verteilung der Stimmen sei mit Rücksicht auf die Ver- 
schiedenheit und Größe der einzelnen Bundesstaaten verabredet 
worden. Ein vergleichender Blick auf die provisorische Ma- 
trikel zeigt, daß die vier verschiedenen Kategorien zwar dicht an- 
einander grenzen, ja sogar ineinander hinüberspielen, daß aber ein 
sehr wohl erkennbares Prinzip dabei befolgt sei, welches auch für 
Fälle, wie der vorliegende, zum Anhalt dienen muß. So ist offen- 
bar als Regel angenommen, daß kein Bundesglied mehr als vier 
Plenarstimmen haben soll.“ Das ist also das wahre „Prinzip“ des 
deutschen Bundesrechts. Das angebliche, das Art. 6 RV. entlehnen 
soll, findet in der Gegenüberstellung dieser Sätze mit der preußi- 
schen und bayerischen Stimmenzahl in Art. 6 RV. keine recht 
vertrauenerweckende Stütze. Nebenbei ist der erwähnte Bundes- 
beschluß an zweiter Stelle von dem damaligen preußischen Bun- 
destagsgesandten, Herrn von Bismarck, gezeichnet. 
JACOBI hat auch noch einem anderen „Prinzip“ des Reichs- 
verfassungsrechts eine Wiederholung des Schicksals bereitet, das 
ihm gleich in der Zeit seines Auftauchens LÖNING verhängte. Er 
hat die durch Aufpfropfung gesellschaftsrechtlicher Sätze auf die 
Reichsverfassung gewonnene „Gleichberechtigung der Staaten“ 
abgewiesen. 
Um zu unserem Ausgangspunkte zurückzukehren: Auf dem 
Wege über Art. 6 RV. kann das alte deutsche Bundesrecht nicht 
in das Reichsverfassungsrecht hereingebracht werden. Und auch 
sonst ergibt sich hiefür keine Möglichkeit. Daß mindestens 
Art. XVI W.S.A. sich auf das gegenwärtige Reichsstaatsrecht 
nicht übertragen läßt, hat — a. M. FRANCKE a. a. (0. S. 463 —
	        
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