— 2020 —
Anhalt-Dessau und Anhalt-Bernburg sich beigelegt zu sehen be-
antragt hatten. Auf ihn wird noch weiter zurückzukommen sein.
Soweit er hier einschlägt, lautet er: „Der Art. VI der Bundes-
akte teilt sämtliche Bundesglieder in zwei Kategorien, wornach
deren Plenarstimmen das Gewicht von ein, zwei, drei, vier Stim-
men haben sollen. Dabei ist ausdrücklich bemerkt, diese Berech-
nung und Verteilung der Stimmen sei mit Rücksicht auf die Ver-
schiedenheit und Größe der einzelnen Bundesstaaten verabredet
worden. Ein vergleichender Blick auf die provisorische Ma-
trikel zeigt, daß die vier verschiedenen Kategorien zwar dicht an-
einander grenzen, ja sogar ineinander hinüberspielen, daß aber ein
sehr wohl erkennbares Prinzip dabei befolgt sei, welches auch für
Fälle, wie der vorliegende, zum Anhalt dienen muß. So ist offen-
bar als Regel angenommen, daß kein Bundesglied mehr als vier
Plenarstimmen haben soll.“ Das ist also das wahre „Prinzip“ des
deutschen Bundesrechts. Das angebliche, das Art. 6 RV. entlehnen
soll, findet in der Gegenüberstellung dieser Sätze mit der preußi-
schen und bayerischen Stimmenzahl in Art. 6 RV. keine recht
vertrauenerweckende Stütze. Nebenbei ist der erwähnte Bundes-
beschluß an zweiter Stelle von dem damaligen preußischen Bun-
destagsgesandten, Herrn von Bismarck, gezeichnet.
JACOBI hat auch noch einem anderen „Prinzip“ des Reichs-
verfassungsrechts eine Wiederholung des Schicksals bereitet, das
ihm gleich in der Zeit seines Auftauchens LÖNING verhängte. Er
hat die durch Aufpfropfung gesellschaftsrechtlicher Sätze auf die
Reichsverfassung gewonnene „Gleichberechtigung der Staaten“
abgewiesen.
Um zu unserem Ausgangspunkte zurückzukehren: Auf dem
Wege über Art. 6 RV. kann das alte deutsche Bundesrecht nicht
in das Reichsverfassungsrecht hereingebracht werden. Und auch
sonst ergibt sich hiefür keine Möglichkeit. Daß mindestens
Art. XVI W.S.A. sich auf das gegenwärtige Reichsstaatsrecht
nicht übertragen läßt, hat — a. M. FRANCKE a. a. (0. S. 463 —