Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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schon RÖNNE 1876 in seinem Staatsrecht (I 198) festgestellt. All- 
gemein aber sprach sich Graf Bismarck in der Reichstagssitzung 
vom 26. März 1867 (St.B. S. 350) darüber aus. Er bezeichnete 
besonders unsern Zusatz in Art. 6 RV. als „jedenfalls unschädlich“ 
und stellte entschieden in Abrede, daß daraus eine aushilfsweise 
Geltung des früheren Bundesrechtes abgeleitet werden könne. Dieser 
Vermutung fehle jeder Boden. Es kommt aber noch das weitere 
hinzu, daß vom alten Deutschen Bunde zum Norddeutschen Bund 
und zum Deutschen Reich wohl geschichtliche Wege führen, aber 
keine rechtlichen, die eine aushilfsweise Herübernahme des Bundes- 
rechts als Rechtsquelle in das Reichsstaatsrecht zuließen. 
Dieselben Grundsätze, welche das Verhältnis der Art. 6, 6aRV. 
zur Verschmelzung oder Einverleibung von Bundesstaaten be- 
herrschten, werden auch wirksam bei der Teilung von solchen. 
Es ist selbstverständlich, daß kein Bundesstaat ohne Stimme ım 
Bundesrate sein darf. Würde ein Einstimmer in mehrere Staaten 
geteilt, ergäbe sich die Notwendigkeit, der Stimmensumme nach 
Art.6, 6a RV. mindestens eine Stimme zuzulegen. Aber auch im Falle 
der Teilung eines Mehrstimmers, z. B. der Zweiteilung eines Zwei- 
stimmers ist es nicht ohne weiteres ruhig hinzunehmen, daß jeder 
Teil gerade eine Stimme erhält, und nicht der größere vielleicht 
zwei, der kleinere eine neu zu schaffende, ebensowenig wie es 
selbstverständlich ist, daß bei der Zweiteilung eines Dreistimmers 
diesem neuen Staat gerade zwei, dem andern nur eine Stimme zu- 
fällt, und was sich an derlei Beispielen mehr bilden läßt, sei es, daß 
die Gesamtstimmensumme der Art. 6, 6a vermehrt werden muß 
oder sich gleichbleibt. 
Dazu kommt aber auch das weitere, welches wieder die Ver- 
schmelzung, Einverleibung und Teilung von Bundesstaaten so 
ziemlich gleichmäßig trifft: Mit dem Auftreten eines neuen Bun- 
desgliedes oder mit der Verstärkung des Stimmgewichtes eines bis- 
herigen wird ja das ganze Verhältnis aller Stimmeninhaber zueinander 
verschoben, wird jenes feine Spiel des Gleich- und Gegengewichts, 
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