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das in der Reichsverfassung herrscht, aus dem Geleise gebracht.
Denn der einfache oder mit zwei, drei, vıer, sechs, siebzehn ver-
mehrte Achtundfünzigstel- (Einundsechzigstel-) Anteil an der Ge-
samtstimmenzahl ist durchaus nicht gleichwertig mit einem ein-
fachen oder mit denselben Zahlen vermehrten Neunundfünfzigstel-
(Zweiundsechzigstel-), oder bei Hinzutritt eines bedeutenderen
Staates, der etwa zwölf Stimmen erhalten müßte, Siebzigstel-
(Dreiundsiebzigstel-) Anteil. Und ferner, bei gleichbleibender Ge-
samtstimmenzahl ist es durchaus nicht dasselbe, ob Preußen sieb-
zehn Stimmen führt, oder an seiner Stelle siebzehn Staaten je eine,
auch nicht, wenn an Stelle Bayerns oder Hessens sechs oder drei
Einstimmer träten. Ebenso einschneidend wäre es aber auch,
wenn sich etwa von Braunschweig und Waldeck bis Koburg ein
mitteldeutsches Staatswesen bildete, das gerade vierzehn Stimmen
für sich zusammenzählen könnte, oder andere Fälle der Art.
Nicht unbeachtet darf endlich noch der Fall bleiben, daß in-
folge von Landabtretung Gebiet und Größe eines Mehrstimmen-
staates nicht mehr befähigt wäre, das Gewicht der Stimmenmehr-
zahl zu tragen. Wollte eine Aenderung hiewegen vorgenommen
werden, so müßte sie denselben Sätzen unterliegen.
Wir fassen zusammen: Wandelungen der Bundes-
staaten in dervonunsfestgestellten Art, ste-
hen den Bundesstaaten innerhalb der Reichs-
grenze frei, das Reich aber bedarfhiezuinner-
halb des Verfahrens nach Art. 78 RV. der Zu-
stimmung des betroffenen, und wennessich um
den Untergang oder das Hinzutreten einer
Gliedstaatspersönlichkeit handelt, sämtlicher
Bundesstaaten.
Sollder soentstehenden tatsächlichen Lage
derRechtssatzdesArt.6,6aRV.folgen, so ist-hie-
für, inbeiden Fällen, ob die Wandlung von Glied-
staatenoder dem Reich ausgeht, Uebereinstim-