Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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mung des Reichs und sämtlicher Bundesstaaten 
erforderlich. 
Ein Wort noch über das Reichsland Elsaß-Lothringen: Es 
ist nicht Bundesstaat, sondern unmittelbares Reichsgebiet. Dem- 
gemäß hat das Reich freie Hand, seine Grenzen zu verschieben, 
es zu teilen u. dgl. mehr, soferne natürlich Landesteile nicht wie- 
der Bundesstaaten zuwachsen sollen. Treffen diese Wandelungen 
aber zugleich den Art. 6, 6a RV., so ist hiefür Uebereinstimmung 
des Reichs und aller seiner Glieder notwendig, außer — Elsaß- 
Lothringens, des Nächstbetroffenen (Art. 6a, Abs. 2, Satz 2 RV.). 
Hat nun ein oder haben mehrere Bundesstaaten eine Wande- 
lung vorgenommen, die Art. 6, 6a RV. berührt, wird sich diese 
Tatsache im Bundesrat oder dessen einzelnen Ausschüssen zunächst 
bemerkbar machen. Bei der Vollmachtprüfung, bei der Abstim- 
mung würde sich zeigen, daß Bevollmächtigte weggefallen, daß 
solche mit dem Anspruch auf Zulassung neu aufgetreten sind, 
oder daß sie ein verändertes Stimmengewicht geltend machen. 
Von dem Vorsitzenden des Ausschusses oder der Vollversammlung 
wären die ersten Schritte zu tun. Sie gehören nicht näher in 
diesen Zusammenhang. Der Weg führte endlich zum Verfassungs- 
änderungsverfahren. Welchen Weg wird der Gesetzgeber zu be- 
sehreiten haben ? 
Wenn der Gesetzgeber vor einer neuen Aufgabe der Recht- 
setzung steht, so pflegt er außer dem Gegenstand, den der neue 
Rechtssatz erfassen, und dem Zwecke, den er erfüllen soll, im all- 
gemeinen das Rechtsganze zu betrachten, in welches er zu stehen 
kommt, und die in Gegenwart und Geschichte benachbarte gleich- 
laufende Rechtsentwickelung. Für uns soll und kann hier das 
Staatsrecht des Deutschen Reichs, des Norddeutschen Bundes und 
des alten Deutschen Bundes genügen. 
Gleich von vorneherein können wir feststellen, daß die zu 
gewinnenden Behelfe für den Gesetzgeber bezüglich der Teilung,
	        
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