Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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wenn auch nicht in allen Fällen durchgreifend, so doch als eine 
Regel leiten müsse, gegen welche nur aus erheblichen Gründen 
Ausnahmen zulässig seien“. In der zweiten Sitzung hatte Hessen- 
Darmstadt zwar vermeint, daß die Größe der Staaten oder ihr 
geographischer Umfang hiebei nicht als Maßstab dienen könne 
(Klüber, Uebersicht der dipl. Verh. des Wiener Kongresses 8. 532 ff.), 
aber in den beiden nächsten Sitzungen vereinigte man sich auf 
Oesterreichs und Preußens Antrag doch dahin, daß „in dem Pleno 
.. ungefähr das Verhältnis zur Population zu bewirken“ sei. 
(Klüber: Akten des Wiener Kongr. II 406 ff., vgl. auch: derselbe: 
öffentl. R. des D. B. 1. Aufl. S. 192, 4. Aufl. S. 137 f£.; Zachariae, 
d. St.- u. B.-R. 3. Aufl. ILS. 651). Es ist also die Simmenverteilung 
des Art. VI D.B.A. in eine gewisse Beziehung zur Bedeutung der 
einzelnen Stimmenträger gesetzt. Wie der Bund den Art.VIder Akte 
auslegte, zeigte sich anläßlich der Erbfolge von Anhalt-Dessau 
und Anhalt-Bernburg in die „Staatsverlassenschaft* Anhalt-Köthens. 
Entsprechende Fragen konnten im Falle der Reußischen Fürsten- 
tümer 1824 nicht Belang gewinnen, weil die beiden Fürstentümer 
der nunmehr vereinigten Linie schon mit einer Stimme zusammen- 
gefaßt waren. Sie konnten es auch nicht bei der Regelung der 
Gebietsanteile für die sächsischen Herzogtümer 1827, weil ein An- 
trag nach Art. XVI W.S.A. nicht gestellt worden war. Erst das 
Begehren Anhalt-Dessaus und Anhalt-Bernburgs auf Zuteilung 
der Köthenschen Stimme brachte die Angelegenheit in Fluß. Der 
Bundestag schloß sich mit Beschluß vom 7. November 1851 (Prot. 
8 209 S. 472) dem Gutachten seines Ausschusses vom 31. Oktober 
1851 (Prot. $ 204 S. 460) an, wonach es zuächst als „von sich 
selbst verstehend* zu betrachten sei, daß in solchen Fällen nach 
Art. XVI W.S.A. die herrenlose Stimme erlösche, von einer Fort- 
führung der fraglichen Stimme also keine Rede sein könne. Da- 
mals handelte es sich (a. a. O. S. 462) um Fürstenstimmen. Deren 
rein auf den fürstlichen Träger abgestellte Eigenschaft, wenn sie 
auch des Landbesitzes wegen zustanden, schloß aber die Ueber-
	        
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