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wenn auch nicht in allen Fällen durchgreifend, so doch als eine
Regel leiten müsse, gegen welche nur aus erheblichen Gründen
Ausnahmen zulässig seien“. In der zweiten Sitzung hatte Hessen-
Darmstadt zwar vermeint, daß die Größe der Staaten oder ihr
geographischer Umfang hiebei nicht als Maßstab dienen könne
(Klüber, Uebersicht der dipl. Verh. des Wiener Kongresses 8. 532 ff.),
aber in den beiden nächsten Sitzungen vereinigte man sich auf
Oesterreichs und Preußens Antrag doch dahin, daß „in dem Pleno
.. ungefähr das Verhältnis zur Population zu bewirken“ sei.
(Klüber: Akten des Wiener Kongr. II 406 ff., vgl. auch: derselbe:
öffentl. R. des D. B. 1. Aufl. S. 192, 4. Aufl. S. 137 f£.; Zachariae,
d. St.- u. B.-R. 3. Aufl. ILS. 651). Es ist also die Simmenverteilung
des Art. VI D.B.A. in eine gewisse Beziehung zur Bedeutung der
einzelnen Stimmenträger gesetzt. Wie der Bund den Art.VIder Akte
auslegte, zeigte sich anläßlich der Erbfolge von Anhalt-Dessau
und Anhalt-Bernburg in die „Staatsverlassenschaft* Anhalt-Köthens.
Entsprechende Fragen konnten im Falle der Reußischen Fürsten-
tümer 1824 nicht Belang gewinnen, weil die beiden Fürstentümer
der nunmehr vereinigten Linie schon mit einer Stimme zusammen-
gefaßt waren. Sie konnten es auch nicht bei der Regelung der
Gebietsanteile für die sächsischen Herzogtümer 1827, weil ein An-
trag nach Art. XVI W.S.A. nicht gestellt worden war. Erst das
Begehren Anhalt-Dessaus und Anhalt-Bernburgs auf Zuteilung
der Köthenschen Stimme brachte die Angelegenheit in Fluß. Der
Bundestag schloß sich mit Beschluß vom 7. November 1851 (Prot.
8 209 S. 472) dem Gutachten seines Ausschusses vom 31. Oktober
1851 (Prot. $ 204 S. 460) an, wonach es zuächst als „von sich
selbst verstehend* zu betrachten sei, daß in solchen Fällen nach
Art. XVI W.S.A. die herrenlose Stimme erlösche, von einer Fort-
führung der fraglichen Stimme also keine Rede sein könne. Da-
mals handelte es sich (a. a. O. S. 462) um Fürstenstimmen. Deren
rein auf den fürstlichen Träger abgestellte Eigenschaft, wenn sie
auch des Landbesitzes wegen zustanden, schloß aber die Ueber-