Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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tragung, weil den Fortbestand, nach dem Aussterben des berech- 
tigten Hauses aus. Heute sind die Bundesratsstimmen dem Staate 
zuständig und würden das Geschiek des Staates teilen, d. h. mit 
seinem Untergang erlöschen. Von einer eingehenden Prüfung 
dieser Frage kann aber abgesehen werden, da ja im Reichsstaats- 
recht die Veränderung der Grundlagen des Art. 6 RV. eine ver- 
fassungsgesetzliche Regelung verlangt. 
Wir wenden uns wieder dem Gegenstande zu, wie denn der 
Gesetzgeber die Zuteilung von Stimmen vorzunehmen habe, und 
betrachten weiter den erwähnten Bundesbeschluß. Zur Hauptfrage 
„ob nämlich durch die Erbfolge in dem Anhalt-Köthenschen Lande 
eine hinreichende Veränderung in der Größe der Besitzungen der 
beiden herzoglichen Häuser Anhalt-Dessau und Anhalt-Bernburg 
vorgegangen sei, um die Gesamtheit der Bundesglieder zu veran- 
lassen, das Stimmgewicht der diesen hohen Häusern im Pleno zu- 
stebenden einfachen Stimmen zu verstärken; denn hierin dürfte 
das einzige Motiv zu finden sein, das zugunsten des Antrags in 
jeder bundesmäßigen Form und Ausführung sprechen könnte*, 
wurde vom Bundestag anerkannt: „Jede Beilegung einer weiteren 
Stimme, bei welchem Bundesglied sie auch geschehe, würde das 
Verhältnis des allen übrigen zustehenden Stimmgewichts sofort 
verändern und daher, auch wo sie motiviert scheinen könnte, doch 
nur nach der sorgfältigsten Erwägung aller Verhältnisse und inner- 
halb der prinzipmäßigen Schranken stattfinden dürfen. Kommt es 
demnach zur Frage, ob die einem Bundesglied bereits zustehenden 
Personalstimmen zu verstärken seien, weil dessen Besitzungen 
sich durch Erbfolge vermehrt haben, so wird zu prüfen sein, ob 
diese Vermehrung dergestalt sei, daß dieses Bundesglied den son- 
stigen Verhältnissen nach bereits aus der bisherigen Kategorie in 
eine höhere übergegangen sei. Es ergibt nun aber eine einfache 
Berechnung nach der Matrikel, daß die beiden hohen Anhaltischen 
Häuser durch die Erbfolge von Anhalt-Köthen keine solche Ver- 
größerung ihrer Besitzungen erhalten haben, welche eine Ver-
	        
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