Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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nicht in einem der Größe entsprechenden Verhältnis standen. Daß 
aber der Grundsatz der Stimmenverteilung im Verhältnis zur Be- 
deutung der Staaten anerkannt war, im Art. VI B.A., dem aus 
geschichtlichen und Gründen der Staatsklugheit herübergenomme- 
nen Vorbild des Art. 6 Nd.B.V., RV., ist außer Zweifel. Ihn 
wird auch der Reichsgesetzgeber zu berücksichtigen haben. Er 
wird es um so sicherer tun, als er es schon einmal tat, um dem 
Reichsland Elsaß-Lothringen mit 1814564 Einwohnern und 
14 518 qkm dieselbe Stimmenzahl zu geben, die Baden mit 
2 010 728 Einwohnern und 15 250 qkm, Hessen mit 1282123 Ein- 
wohnern und 7689 qgkm im Bundesrate führt.
	        
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