Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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„Gebundene“ und „freie“ Liste. 
Ein Beitrag zum Verhältniswahlverfahren. 
Von 
Privatdozent Dr. ADOLF TECKLENBURG. 
So sehr es auch den Anschein hat, als handele es sich bei 
der Frage, ob die Verhältniswahl nach dem Verfalıren der ge- 
bundenen oder der freien Liste auszugestalten sei, um 
eine politische, so wenig ist das zutreffend. Klarheit vermag hier 
allein die rechtswissenschaftliche Erörterung zu schaffen und zwar 
nicht nur die dogmatische, sondern auch schon die rechtsgeschicht- 
liche. Die kurze Spanne, seit welcher die Verhältniswahl ins 
Leben getreten ist, darf nicht zu der Annahme verleiten, daß eine 
entwicklungsgeschichtliche Betrachtung nicht lohne. 
I. Im Gegensatz zu den unbeholfenen, oft phantastischen 
Vorschlägen von Verhältniswahlverfahren, wie sie um die Mitte 
des vorigen Jahrhunderts in Frankreich und England auftraten, 
stellte sich der praktisch veranlagte Schweizer die Aufgabe, ein 
einfaches und verwendbares Verfahren zu schaffen. Seit 1869 
begann man im Kanton Genf ein Verfahren zu empfehlen, das 
man „freie Listenkonkurrenz“ oder auch kurzweg „freie Liste“ 
nannte. Woher dieser Name? 
Zu einem bestimmten Termin vor der Wahl sollten von jeder 
' Partei Vorschlagslisten mit den Namen ihrer Kandidaten der Wahl-
	        
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