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sonst kein Unterschied, abgesehen von der Neuerung der verhält-
nismäßigen Verteilung der Vertreter auf die Listen, obwalte.
Ein Unterschied trat aber klar zutage, sobald man auch bei
Verhältniswahl dem Wähler das Panaschieren erlaubte. Bei der
Majoritätsmehrerwahl ließ sich dieser Vorgang hinnehmen, ohne
einer besonderen Betrachtung zu bedürfen. Die Stimme des
Wählers war in so viele Teile gesplittert, als Vertreter zu wählen
waren. Bei der Resultatsermittlung wurde die Stimmenzahl jedes
Bewerbers gesondert festgestellt. Ob ein Wähler panaschierte,
wurde nur in politischer Hinsicht bemerkt; juristisch kam dem
Panaschieren bei Majoritätswahl gar keine Bedeutung zu.
Das änderte sich bei der Verhältniswahl von Grund auf. Wo
immer sie auf der Grundlage eingereichter Vorschlagslisten ge-
schieht, da ist ihr eigentümlich, daß die für einen Kandidaten der
Liste abgegebene Stimme regelmäßig auch der Liste zugute kommt.
Hier, wo die Kandidatenstimme zugleich als Listen-
stimme wirkt, zeitigt die Sprenkelung des Stimmzettels eine
neue Erscheinung. Ein und derselbe Wähler konnte so im Wege
des Panaschierens gleichzeitig zugunsten zweier Parteien (ja selbst
von drei und mehr!) Stimmen abgeben. Daran nahm man mit
Recht Anstoß. Man suchte Abhilfe zu schaffen, indem man dem
Wähler auferlegte, sich ausdrücklich durch Nennung einer Liste
auf seinem Stimmzettel für diese zu entscheiden, welcher damit
seine volle Stimmkraft als Listenstimme zufiel. Panaschierte er
dennoch, so wirkte eine solche Einzelstimme nur noch als Kandi-
datenstimme bei Verteilung der Sitze innerhalb der nicht gewähl-
ten Liste an die auf ihr genannten Bewerber. Allein zu einer
sinnvollen und befriedigenden Lösung war man auch so nicht ge-
langt. Diese Erkenntnis nötigt denn auch einem schweizerischen
Schriftsteller? das Geständnis ab, daß wenigstens bei dem letz-
teren Verfahren die Zulassung des Panaschierens nicht mehr am
Platze sei. Wenn aber die Panachierbefugnis nur unter der Vor-
* Knötı a. a. O. S. 1158.