Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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Die Korporationsnatur der preußischen 
Universitäten. 
Von 
Dr. jur. EDUARD HUBRICH, o. ö. Professor der Rechte, Greifswald. 
  
I, 
Zu den dunkelsten Partien der preußischen Rechtswissen- 
schaft gehört das Universitätsrecht. Nur selten verliert sich auf 
dies Gebiet der Fuß des zünftigen Rechtslehrers, und wo dies auch 
in neuerer Zeit geschehen, ist es nicht einmal gelungen, über 
die ersten Grundlagen dieser Rechtsmaterie ein allseitiges sach- 
liches Einverständnis zu erzielen. Der Grund, weshalb das preu- 
ßische Universitätsrecht an sich als ein dunkles. Land zu bezeich- 
nen ist, liegt zunächst in der Zersplitterung des einschlagenden 
Rechtsmaterials, das zum Teil noch aus dem 18. Jahrhundert 
stammt und gerade wegen dieses Ursprungs mannigfachsten Miß- 
verständnissen ausgesetzt ist. Sodann hat die Gerichtspraxis nur 
ganz ausnahmsweise Anlaß gehabt, Fragen des Universitätsrechts 
nachzuprüfen und auf diese Weise autoritativ sicheres Recht 
zu bezeugen. Zu den ersten Streitfragen des gegenwärtig gel- 
tenden preußischen Universitätsrechts gehört gleich der Rechts- 
charakter der Universitäten, nämlich die Frage, ob sie juristisch 
als echte Korporationen oder als Stiftungen (Anstalten) einzu- 
schätzen sind!. Die Streitfrage ist entstanden, obwohl der $ 67 
1 S. schon Annalen des Deutschen Reichs 1912 S. 652 £. 
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