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Die Korporationsnatur der preußischen
Universitäten.
Von
Dr. jur. EDUARD HUBRICH, o. ö. Professor der Rechte, Greifswald.
I,
Zu den dunkelsten Partien der preußischen Rechtswissen-
schaft gehört das Universitätsrecht. Nur selten verliert sich auf
dies Gebiet der Fuß des zünftigen Rechtslehrers, und wo dies auch
in neuerer Zeit geschehen, ist es nicht einmal gelungen, über
die ersten Grundlagen dieser Rechtsmaterie ein allseitiges sach-
liches Einverständnis zu erzielen. Der Grund, weshalb das preu-
ßische Universitätsrecht an sich als ein dunkles. Land zu bezeich-
nen ist, liegt zunächst in der Zersplitterung des einschlagenden
Rechtsmaterials, das zum Teil noch aus dem 18. Jahrhundert
stammt und gerade wegen dieses Ursprungs mannigfachsten Miß-
verständnissen ausgesetzt ist. Sodann hat die Gerichtspraxis nur
ganz ausnahmsweise Anlaß gehabt, Fragen des Universitätsrechts
nachzuprüfen und auf diese Weise autoritativ sicheres Recht
zu bezeugen. Zu den ersten Streitfragen des gegenwärtig gel-
tenden preußischen Universitätsrechts gehört gleich der Rechts-
charakter der Universitäten, nämlich die Frage, ob sie juristisch
als echte Korporationen oder als Stiftungen (Anstalten) einzu-
schätzen sind!. Die Streitfrage ist entstanden, obwohl der $ 67
1 S. schon Annalen des Deutschen Reichs 1912 S. 652 £.
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