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II 12 ALR. lautet: „Universitäten haben alle Rechte privile-
gierter Korporationen“. Dabei hat schon L. v. RÖNNE, Das Unter-
richtswesen des preußischen Staats Bd. 2. 1855 S. 413 die 88
1, 2, 67, 68 IL 12 ALR. „als allgemeine, für alle preußischen
Universitäten gültige Grundgesetze“ bezeichnet, und auch der
Unterrichtsminister v. Trott zu Solz rechnete in der Abgeordneten-
haus-Sitzung vom 27. März 1912 diese Paragraphen „zu den-
jenigen allgemeinen Normen über die Ausübung der Staatsgewalt,
welche im ganzen Staat Geltung haben und ın den neu erworbenen
Landesteilen dureh die Einverleibung selbst als eingeführt gelten
müssen“?. Gegenüber der Tatsache, daß im $ 67 II 12 den Uni-
versitäten „alle Rechte privilegierter Korporationen* zugeschrieben
sind, steht auf der andern Seite nämlich der Umstand, daß im
81 Schulen und Universitäten als „Veranstaltungen
des Staats“ erklärt sind, „welche den Unterricht der Jugend
in nützlichen Kenntnissen und Wissenschaften zur Absicht haben“,
während der $ 2 mit Bezug auf Schulen und Universitäten
sagt: „Dergleichen Anstalten sollen nur mit Vorwissen und
Genehmigung des Staats errichtet werden“. Wie sind diese
äußerlich anscheinend ganz verschiedenen Bezeichnungsweisen des
Gesetzes zusammenzureimen? Und sind die preußischen Universi-
täten der Gegenwart auch wirklich juristisch als Korporationen
zu qualifizieren, so erhebt sieh noch die weitere Frage: „Gebührt
ihnen die Eigenschaft von Korporationen des öffentlichen
Rechts?“ Es sei gestattet, an dieser Stelle zu dem Problem der
Ergründung des jetzt geltenden juristischen Charakters der preußi-
schen Universitäten möglichst abschließend Stellung zu nehmen.
Aus der Rechtsprechung hat bereits das Reichsgerichts-
urteil vom 9. April 1888 (Entscheid. in Strafs. Bd. 17 8. 211)
von der Basis des landrechtlichen Universitätsrechts aus bemerkt:
® Der preuß. Kultusminister bezog sich in der Abgeordnetenhaussitzung
am 16. III. 1911 anfangs nur auf SS 1, 2 II 12 ALK. Vgl. hierzu Annalen
des Deutschen Reichs 1912 S. 641, 669 f., 682.