Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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II 12 ALR. lautet: „Universitäten haben alle Rechte privile- 
gierter Korporationen“. Dabei hat schon L. v. RÖNNE, Das Unter- 
richtswesen des preußischen Staats Bd. 2. 1855 S. 413 die 88 
1, 2, 67, 68 IL 12 ALR. „als allgemeine, für alle preußischen 
Universitäten gültige Grundgesetze“ bezeichnet, und auch der 
Unterrichtsminister v. Trott zu Solz rechnete in der Abgeordneten- 
haus-Sitzung vom 27. März 1912 diese Paragraphen „zu den- 
jenigen allgemeinen Normen über die Ausübung der Staatsgewalt, 
welche im ganzen Staat Geltung haben und ın den neu erworbenen 
Landesteilen dureh die Einverleibung selbst als eingeführt gelten 
müssen“?. Gegenüber der Tatsache, daß im $ 67 II 12 den Uni- 
versitäten „alle Rechte privilegierter Korporationen* zugeschrieben 
sind, steht auf der andern Seite nämlich der Umstand, daß im 
81 Schulen und Universitäten als „Veranstaltungen 
des Staats“ erklärt sind, „welche den Unterricht der Jugend 
in nützlichen Kenntnissen und Wissenschaften zur Absicht haben“, 
während der $ 2 mit Bezug auf Schulen und Universitäten 
sagt: „Dergleichen Anstalten sollen nur mit Vorwissen und 
Genehmigung des Staats errichtet werden“. Wie sind diese 
äußerlich anscheinend ganz verschiedenen Bezeichnungsweisen des 
Gesetzes zusammenzureimen? Und sind die preußischen Universi- 
täten der Gegenwart auch wirklich juristisch als Korporationen 
zu qualifizieren, so erhebt sieh noch die weitere Frage: „Gebührt 
ihnen die Eigenschaft von Korporationen des öffentlichen 
Rechts?“ Es sei gestattet, an dieser Stelle zu dem Problem der 
Ergründung des jetzt geltenden juristischen Charakters der preußi- 
schen Universitäten möglichst abschließend Stellung zu nehmen. 
Aus der Rechtsprechung hat bereits das Reichsgerichts- 
urteil vom 9. April 1888 (Entscheid. in Strafs. Bd. 17 8. 211) 
von der Basis des landrechtlichen Universitätsrechts aus bemerkt: 
® Der preuß. Kultusminister bezog sich in der Abgeordnetenhaussitzung 
am 16. III. 1911 anfangs nur auf SS 1, 2 II 12 ALK. Vgl. hierzu Annalen 
des Deutschen Reichs 1912 S. 641, 669 f., 682.
	        
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