— 22 —
willens bestimmt. Der $ 67 II 12 aber mache die Universitäten
selbst nicht zu öffentlich-rechtlichen Korporationen, er wolle nur
sagen, daß die Universitäten, wie Korporationen, als öffentlich-
rechtliche Staatsanstalten behandelt werden sollten.
Die von AnscHürz, HATSCHEK und WALDECKER vertretene
Befehdung der Eigenschaft der preußischen Universitäten als
Korporationen des öffentlichen Rechts widerstreitet nun aber in
Wahrheit allen Auslegungsmitteln, über welehe die rechts-
wissenschaftliche Imterpretationstheorie anerkanntermaßen gebietet:
dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes, wie der Ent-
stehungsgeschichte desselben. Wenn das ALR,. bezüglich be-
stimmter Gebilde sagt, daß sie die Rechte der Korporationen
besäßen, so will es damit auch sagen, daß dieselben wirklich
Korporationen seien, und ihnen die Rechte der Korporationen nicht
bloß „beigelegt“ würden. Man vergleiche doch nur den Wort-
laut folgender Gesetzesstellen:
II 7 $ 19: „Dorfgemeinen haben die Rechte der öffentlichen Korpora-
tionen (Tit. 6); I1 8 8 108: „Stadtgemeinen haben die Rechte privile-
gierter Korporationen (Tit. 6 $ 25 ff.)“; $ 191: „Die Zünfte haben gleich
der ganzen städtischen Gemeine, zu welcher sie gehören, die Rechte der
privilegierten Korporationen“; IE 118 17: „Die vom Staat ausdrücklich
aufgenommenen Kirchengesellschaften haben die Rechte privilegierter
Korporationen‘* (vgl. $ 157, 193, 218); $ 940: (Die vom Staat aufgenommenen
Stifter, Klöster und Orden d. h. geistlichen Gesellschaften) „haben unter
dem Namen der Kapitel und Konvente mit anderen Korporationen im
Staate gleiche Rechte“ (Tit. 6).
Es wird doch unter keinen Umständen geleugnet werden
dürfen, daß die hier namhaft gemachten Gebilde, welchen der
Gesetzestext nur „die Rechte der Korporationen beilegt“, in der
Tat vom Gesetzgeber als Korporationen d. h. als rechte Gesell-
schaften mit juristischer oder „moralischer“ Persönlichkeit auf-
gefaßt werden sind®. Es kann daher auch der Wortlaut von
°S, noch II 11 8 1022 „Domkapitel sind geistliche Korporationen“,
$ 1054, 1057 „Klostergesellschaften sind geistliche Korporationen“. $ 1070:
„Der Deutsche und der Malteser- oder Johanniter-Orden genießen... die