Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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willens bestimmt. Der $ 67 II 12 aber mache die Universitäten 
selbst nicht zu öffentlich-rechtlichen Korporationen, er wolle nur 
sagen, daß die Universitäten, wie Korporationen, als öffentlich- 
rechtliche Staatsanstalten behandelt werden sollten. 
Die von AnscHürz, HATSCHEK und WALDECKER vertretene 
Befehdung der Eigenschaft der preußischen Universitäten als 
Korporationen des öffentlichen Rechts widerstreitet nun aber in 
Wahrheit allen Auslegungsmitteln, über welehe die rechts- 
wissenschaftliche Imterpretationstheorie anerkanntermaßen gebietet: 
dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes, wie der Ent- 
stehungsgeschichte desselben. Wenn das ALR,. bezüglich be- 
stimmter Gebilde sagt, daß sie die Rechte der Korporationen 
besäßen, so will es damit auch sagen, daß dieselben wirklich 
Korporationen seien, und ihnen die Rechte der Korporationen nicht 
bloß „beigelegt“ würden. Man vergleiche doch nur den Wort- 
laut folgender Gesetzesstellen: 
II 7 $ 19: „Dorfgemeinen haben die Rechte der öffentlichen Korpora- 
tionen (Tit. 6); I1 8 8 108: „Stadtgemeinen haben die Rechte privile- 
gierter Korporationen (Tit. 6 $ 25 ff.)“; $ 191: „Die Zünfte haben gleich 
der ganzen städtischen Gemeine, zu welcher sie gehören, die Rechte der 
privilegierten Korporationen“; IE 118 17: „Die vom Staat ausdrücklich 
aufgenommenen Kirchengesellschaften haben die Rechte privilegierter 
Korporationen‘* (vgl. $ 157, 193, 218); $ 940: (Die vom Staat aufgenommenen 
Stifter, Klöster und Orden d. h. geistlichen Gesellschaften) „haben unter 
dem Namen der Kapitel und Konvente mit anderen Korporationen im 
Staate gleiche Rechte“ (Tit. 6). 
Es wird doch unter keinen Umständen geleugnet werden 
dürfen, daß die hier namhaft gemachten Gebilde, welchen der 
Gesetzestext nur „die Rechte der Korporationen beilegt“, in der 
Tat vom Gesetzgeber als Korporationen d. h. als rechte Gesell- 
schaften mit juristischer oder „moralischer“ Persönlichkeit auf- 
gefaßt werden sind®. Es kann daher auch der Wortlaut von 
°S, noch II 11 8 1022 „Domkapitel sind geistliche Korporationen“, 
$ 1054, 1057 „Klostergesellschaften sind geistliche Korporationen“. $ 1070: 
„Der Deutsche und der Malteser- oder Johanniter-Orden genießen... die
	        
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