Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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Der Staatswille, auf dem hier alles beruht, geht seinem 
Inhalte nach dahin, daß eine bestimmte Regel im gegenseitigen 
Verhalten der beteiligten Staaten beobachtet werden soll wie eine 
Rechtsregel. Die Bechtsinstitute des Privatrechtes geben dafür 
kein Seitenstück. Die Form ist völkerrechtlich gleichgültig. Um 
einen richtigen Ausdruck zur Bezeichnung dieser Willensäußerung 
zu finden, war vor allem darauf zu achten, daß er nicht zu eng 
sei und auch nicht zu einseitig an ein bestimmtes Rechtsgeschäft 
anderer Rechtsgebiete erinnere. Man hat, im Anschluß an älteren 
Gebrauch von consensus der Staaten gesprochen !”; neuerdings 
ist auch Vereinbarung dafür gebraucht worden !®. Zu einer 
  
Schablonen... sind die das Völkerrecht setzenden Autoritäten und zu- 
gleich die von ihm verpflichteten Subjekte die Staaten selbst... das Fak- 
tum der Beobachtung von Regeln im internationalen Verkehr hat "zu der 
Vorstellnng ihrer rechtlich verpflichtenden Kraft geführt. — ULLMANnN, 
V. R.S. 19: Keine gesetzgebende Gewalt über den souveränen Staaten. 
„Dagegen sind die Staaten als Glieder der internationalen Gemeinschaft... 
selbst zur Schaffung von Normen über die aus jener Gemeinschaft ent- 
springenden Verhältnisse berufen.“ — HEILBORN, Grundbegr. d. V, R, 
S. 32: „Die Staatengesellschaft... hat sich kein gemeinsames Willensorgan 
geschaffen... das Völkerrecht wird deshalb nur und unmittelbar von den 
Staaten erzeugt, für welche es gelten soll, — oder, da ein Staat den von 
den anderen geschaffenen Rechtssatz nachträglich annehmen kann: Das 
Völkerrecht ist nicht mittelbar, sondern direkt und unmittelbar auf den 
Willen derjenigen Staaten zurückzuführen, für welche es maßgebend ist. 
Die Tatsache, daß ein Völkerrechtssatz für alle übrigen Staaten gilt, ist 
demjenigen Staat gegenüber belanglos, welcher den Satz nicht anerkannt 
hat.“ 
17 So neben dem jus naturae der „gentium consensus“ bei Huco GRO- 
gıus, J. B. P. Proleg.; CHR. v. WoLrrF, J. H. Proleg. 122. Ganz im obigen 
Sinn HEFFTER, Europ. V. R. S. 3: Das Völkerrecht ist „ein freies Recht, 
welches der Einzelne selbst schützen muß... der einzelne Staat setzt sich 
zunächst sein Recht gegen andere selbst; ... so bildet sich im Verkehr mit 
den andern ein gemeines Recht... In der Tat beruht es daher auf einem 
allseitigen ausdrücklichen oder doch mit Gewißheit vorauszusetzenden Ein- 
verständnis (consensus) innerhalb eines gewissen Staatenkreises.“ 
18 TRIEPEL, V. R. und Landes-R. $ 4. Danach kommt der „Verein- 
barung“® eine umfassende Bedeutung zu für Schaffung von Rechtssätzen auf 
dem Gebiete des Völkerrechts, womit man nur einverstanden sein kann.
	        
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