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Der Staatswille, auf dem hier alles beruht, geht seinem
Inhalte nach dahin, daß eine bestimmte Regel im gegenseitigen
Verhalten der beteiligten Staaten beobachtet werden soll wie eine
Rechtsregel. Die Bechtsinstitute des Privatrechtes geben dafür
kein Seitenstück. Die Form ist völkerrechtlich gleichgültig. Um
einen richtigen Ausdruck zur Bezeichnung dieser Willensäußerung
zu finden, war vor allem darauf zu achten, daß er nicht zu eng
sei und auch nicht zu einseitig an ein bestimmtes Rechtsgeschäft
anderer Rechtsgebiete erinnere. Man hat, im Anschluß an älteren
Gebrauch von consensus der Staaten gesprochen !”; neuerdings
ist auch Vereinbarung dafür gebraucht worden !®. Zu einer
Schablonen... sind die das Völkerrecht setzenden Autoritäten und zu-
gleich die von ihm verpflichteten Subjekte die Staaten selbst... das Fak-
tum der Beobachtung von Regeln im internationalen Verkehr hat "zu der
Vorstellnng ihrer rechtlich verpflichtenden Kraft geführt. — ULLMANnN,
V. R.S. 19: Keine gesetzgebende Gewalt über den souveränen Staaten.
„Dagegen sind die Staaten als Glieder der internationalen Gemeinschaft...
selbst zur Schaffung von Normen über die aus jener Gemeinschaft ent-
springenden Verhältnisse berufen.“ — HEILBORN, Grundbegr. d. V, R,
S. 32: „Die Staatengesellschaft... hat sich kein gemeinsames Willensorgan
geschaffen... das Völkerrecht wird deshalb nur und unmittelbar von den
Staaten erzeugt, für welche es gelten soll, — oder, da ein Staat den von
den anderen geschaffenen Rechtssatz nachträglich annehmen kann: Das
Völkerrecht ist nicht mittelbar, sondern direkt und unmittelbar auf den
Willen derjenigen Staaten zurückzuführen, für welche es maßgebend ist.
Die Tatsache, daß ein Völkerrechtssatz für alle übrigen Staaten gilt, ist
demjenigen Staat gegenüber belanglos, welcher den Satz nicht anerkannt
hat.“
17 So neben dem jus naturae der „gentium consensus“ bei Huco GRO-
gıus, J. B. P. Proleg.; CHR. v. WoLrrF, J. H. Proleg. 122. Ganz im obigen
Sinn HEFFTER, Europ. V. R. S. 3: Das Völkerrecht ist „ein freies Recht,
welches der Einzelne selbst schützen muß... der einzelne Staat setzt sich
zunächst sein Recht gegen andere selbst; ... so bildet sich im Verkehr mit
den andern ein gemeines Recht... In der Tat beruht es daher auf einem
allseitigen ausdrücklichen oder doch mit Gewißheit vorauszusetzenden Ein-
verständnis (consensus) innerhalb eines gewissen Staatenkreises.“
18 TRIEPEL, V. R. und Landes-R. $ 4. Danach kommt der „Verein-
barung“® eine umfassende Bedeutung zu für Schaffung von Rechtssätzen auf
dem Gebiete des Völkerrechts, womit man nur einverstanden sein kann.