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heiten gleich der physischen Einzelperson fingierte (ultrafamiliare)
Individuenmehrheiten, welche auf die Nutzungen eines ihnen
durch Freigiebigkeit eines Dritten zugewandten Vermögens ohne
persönliche Beisteuerpflicht beschränkt waren und zugleich dabei
durchaus des Rechts maßgeblicher Beschlußfassung mit Bezug
auf den vorliegenden Grundzweck, also eines Selbstverwaltungs-
rechts gleich den Korporationen, entbehrten . Die Universitäten
besaßen nun auch nach der insofern deutlich erkennbaren Inten-
tion des Landrechtsgesetzgebers ein maßgebliches Beschlußfassungs-
recht mit Bezug auf den Universitätszweck ®, und daher konnten
sie als Rechtssubjekte von wirklich korporativer Natur im Rahmen
des ALR. nur da behandelt werden, wo sich jetzt tatsächlich die
Universitätsnormen finden, d. h. im Anschluß an die sonstigen
korporativen Gebilde des ALR. Dagegen hätte die Systematik
des ALR. sicher notwendig die Behandlung der Universitäten
erst an späterer Stelle, etwa in II 19, mit sich gebracht, wenn
der Gesetzgeber in ihnen wirklich nur Gebilde von der Natur
der dort behandelten „öffentlichen Anstalten“ (Stiftungen) ge-
sehen. Was aber die Entstehungsgeschichte des landrechtlichen
Universitätsrechtes anbetrifft, so bestand vor dem Erscheinen des
gedruckten Entwurfs des AGB. (1785) allerdings bei den Mit-
arbeitern an dem friderizianischen Kodifikationswerk ein gewisses
Schwanken, wohin die Normen über die Universitäten zu stellen
seien®. „Entschieden waltete anfangs der Plan vor, die Uni-
versitäten als Korporationen zu behandeln; z. B. war die Vor-
schrift projektiert: „Die Universitäten gehören unter die öffent-
lichen Gesellschaften und ihre besonderen Vorrechte sind nach
’ S. hierüber die Detaildarstellung bei GRUCHOT 62, 7f. und im Arch.
f. bürg. Recht 43, 22 f.
8 Arg. $ 68 II 12 „in Besorgung und Verwaltung der gemeinschaft-
lichen Angelegenheiten‘ ; „die vom Staat genehmigten Statuten einer
jeden Universität“. Subsidiär II 6 $ 261.
9 S, hierüber HusrıoHn in Annalen 1912 S. 648, 654. HATSCHEK im
Verwaltungsarchiv Bd. 17 S. 317 f£.