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und Unterrichtswesens.im Gegensatz zudenAÄnsprüchen
der Kirchen- und Religionsgesellschaften zu dienen, und
wendet sich gegen die Vorstellung, Schulen und Universitäten als
kirchliche Einrichtungen betrachten zu wollen, — was sonst im
damaligen Deutschland zum Teil noch üblich war. Dagegen will
das ALR. das Schul- und Unterrichtswesen grundsätzlich als einen
Gegenstand der staatlichen Fürsorge hinstellen *. Der in 88 1,
2 Il 12 gebrauchte Ausdruck „Veranstaltung (Anstalt) des Staats“
ist aber, wie nunmehr ermittelt ist, in recht weitgehendem un-
eigentlichen Sinne gemeint und keineswegs in der Bedeutung
einer eigentlichen Staatsanstalt. Der landrechtliche Sprachge-
brauch wendet wiederholt den Ausdruck „Veranstaltung“ oder
„Anstalt* des Staats an, um damit ganz allgemein irgend eine
Tätigkeit, Angelegenheit, Vorkehrungen, Maßnahmen, Schritte
usw. des Staats zu bezeichnen. „Die Schulen und Universitäten
werden in den 88 1, 2 II 12 nur insofern für „Veranstaltungen
(Anstalten) des Staats“ erklärt, als dem Staat unter allen Um-
ständen die Sorge für diesen Teil des Lebens seiner Untertanen
und daher auch das Recht verbleiben mu£&ß, die etwa von nicht-
staatlicher Seite versuchte Verfolgung oder Unterstützung des an
sich staatlichen Unterrichtszwecks zu genehmigen, zu überwachen
und zu leiten *5“,
Die Richtigkeit der hier vorgetragenen Gesetzesinterpre-
tation wird direkt bestätigt durch Aeußerungen, welche Suarez
auf Grund des hier mit dem ALR. übereinstimmenden AGB. von
1791 in seinen, dem damaligen Kronprinzen 1791 und 1792 ge-
haltenen Vorträgen getan hat'®:
I. „Wir bemerken nämlich, daß die große bürgerliche Gesellschaft
aus mehreren kleineren zusammengesetzt sei, in welchen die sämtlichen
Mitglieder derselben sich zu mancherlei Zwecken vereinigt haben. Außer
der ehelichen und häuslichen Gemeinschaft, die schon im Stande der Natur
“ A.2. 0. S. 646f.
15 A. a. O. 8. 649. \
18 Verwaltungsarchiv Bd. 17 S. 310 £., 320.