Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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und Unterrichtswesens.im Gegensatz zudenAÄnsprüchen 
der Kirchen- und Religionsgesellschaften zu dienen, und 
wendet sich gegen die Vorstellung, Schulen und Universitäten als 
kirchliche Einrichtungen betrachten zu wollen, — was sonst im 
damaligen Deutschland zum Teil noch üblich war. Dagegen will 
das ALR. das Schul- und Unterrichtswesen grundsätzlich als einen 
Gegenstand der staatlichen Fürsorge hinstellen *. Der in 88 1, 
2 Il 12 gebrauchte Ausdruck „Veranstaltung (Anstalt) des Staats“ 
ist aber, wie nunmehr ermittelt ist, in recht weitgehendem un- 
eigentlichen Sinne gemeint und keineswegs in der Bedeutung 
einer eigentlichen Staatsanstalt. Der landrechtliche Sprachge- 
brauch wendet wiederholt den Ausdruck „Veranstaltung“ oder 
„Anstalt* des Staats an, um damit ganz allgemein irgend eine 
Tätigkeit, Angelegenheit, Vorkehrungen, Maßnahmen, Schritte 
usw. des Staats zu bezeichnen. „Die Schulen und Universitäten 
werden in den 88 1, 2 II 12 nur insofern für „Veranstaltungen 
(Anstalten) des Staats“ erklärt, als dem Staat unter allen Um- 
ständen die Sorge für diesen Teil des Lebens seiner Untertanen 
und daher auch das Recht verbleiben mu£&ß, die etwa von nicht- 
staatlicher Seite versuchte Verfolgung oder Unterstützung des an 
sich staatlichen Unterrichtszwecks zu genehmigen, zu überwachen 
und zu leiten *5“, 
Die Richtigkeit der hier vorgetragenen Gesetzesinterpre- 
tation wird direkt bestätigt durch Aeußerungen, welche Suarez 
auf Grund des hier mit dem ALR. übereinstimmenden AGB. von 
1791 in seinen, dem damaligen Kronprinzen 1791 und 1792 ge- 
haltenen Vorträgen getan hat'®: 
I. „Wir bemerken nämlich, daß die große bürgerliche Gesellschaft 
aus mehreren kleineren zusammengesetzt sei, in welchen die sämtlichen 
Mitglieder derselben sich zu mancherlei Zwecken vereinigt haben. Außer 
der ehelichen und häuslichen Gemeinschaft, die schon im Stande der Natur 
“ A.2. 0. S. 646f. 
15 A. a. O. 8. 649. \ 
18 Verwaltungsarchiv Bd. 17 S. 310 £., 320.
	        
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