Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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ebenfalls bestätigt wird, verloren Gesellschaften einer Individuen- 
mehrheit nicht dadurch ihren Gesellschaftscharakter, daß sie von 
einem Dritten (dem Staat oder einem Anderen) „gestiftet“ 1? 
waren. Auch sie besaßen, wie eine „durch den Entschluß und 
willkürliche Verbindung der ersten Mitglieder“ entstandene Gesell- 
schaft ursprüngliche Gesellschaftsrechte, welche der Stifter zum 
größeren oder kleineren Teil sich vorbehalten konnte, wie auch 
die aus der Initiative der ersten Mitglieder entstandene Gesell- 
schaft ihre Gesellschaftsrechte einem Dritten übertragen konnte "®, 
Bedingnis des gesellschaftlichen Charakters der hier in Rede 
stehenden Verbindungen war nur, daß die Verbandsmitglieder 
nicht aller und jeder maßgeblichen Beschlußfassung in Hinsicht 
ihres Verbindungszwecks beraubt waren. Ueber alle Gesellschaften 
aber — und zwar Nicht-Erwerbsgesellschaften, auf die es hier 
allein ankommt — mochten sie vom Staat mit Korporations- 
rechten ausgestattet sein oder nicht, thronte das Hoheitsrecht 
der staatlichen Oberaufsicht 1°. Ganz natürlich traten daher bei 
Akademien und Universitäten, welche vom Staat gestiftet waren, 
zu dem Hoheitsrecht der staatlichen Oberaufsicht diejenigen ur- 
sprünglichen Gesellschaftsrechte hinzu, welche der Staat als Stifter 
sich vorbehalten hatte, und verliehen diesem selbstverständlich 
eine größere Machtfülle, als er sie an sich bei Gesellschaften 
besaß, die ihre Wurzeln in dem Gründungsvertrag der ersten 
Mitglieder hatten. Der Text des AGB. von 1791, wie des ALR. 
legt denn auch konform dieser Darstellung direkt Zeugnis dafür 
ab, daß „Stiftung“ durch einen Dritten dem Wesen einer Gesell- 
schaft und Korporation nicht zuwider sei. Ohne einen Unter- 
17 ALR. IL 6 8 187. 
"8 Kamprz, Jahrbücher Bd. 58 S. 75; SUAREZ: „Eine Corporation kann 
sehr wohl einen Teil ibrer Collegialrechte einem Dritten übertragen; oder 
derjenige, der eine Kirchengesellschaft stiftet, kann sich dagegen einen 
Teil dieser Rechte reservieren.“ JMBl. 1875 S. 42. 
"® JMBil. 1875 S. 55. Kamprz, Jahrb. Bd. 58 S. 73. 8. auch hierüber 
Archiv f. bürg. Recht 43, 59 f. und GRUCHOT 62, 13 £.
	        
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