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schied zu machen, zählt $ 26 II 6 als erste Spezialrechtsquellen
für „die Verhältnisse und Rechte der Korporationen und Ge-
meinen“ die „bei ihrer Errichtung geschlossenen Verträge oder
ergangenen Stiftungsbriefe* auf.
Für den Gesellschafts- und echten Korporationscharakter der
Universitäten spricht endlich noch der Vortrag in SUAREZ Inhalt
der preußischen Landesgesetze (SIEWERTS Materalien H.18.15ff.),
wo es zum Kapitel „Personenrechte“ heißt:
„Die Bürger des Staates haben Rechte und Pflichten als Mitglieder
einer oder der anderen von den, im Staat vorhandenen Gesellschaften und
als Mitglieder einer der verschiedenen Klassen oder Stände, in welche die
Einwohner des Staats eingeteilt werden. Diese Rechte heißen Personen-
oder Standesrechte. Sie beziehen sich auf die häuslichen und Familien-
gesellschaften; auf die im Staat vorhandenen größeren Gesellschaften; auf
die verschiedenen im Staate eingeführten Stände“. Nachden sodann über
„die Rechte der häuslichen und Familiengesellschaften“ gesprochen ist,
wird fortgefahren: „II. Rechte der größeren Gesellschaften im Staate,
welche der Staat als solche, die zu einem gemeinnützigen Zweck errichtet
worden und forwährend bestehen sollen, ausdrücklich bestätigt
hat. Rechte der Korporationen und Gemeinen. Unter diesen größeren
Gesellschaften und Anstalten verdienen vorzüglich Rücksicht diejenigen,
welche die Religion oder den Unterricht in nützlichen Kenntnissen zur
Absicht haben. III. Rechte der Religionsgesellschaften .... IV. Rechte
der öffentlichen Unterrichtsanstalten. Schulen und Universitäten. ... Die
Einwohner des Staats sind nach Verschiedenheit der Geschäfte, zu welchen
ein jeder nach den bestehenden Staatseinrichtungen hauptsächlich bestimmt
ist, in verschiedene Klassen oder 'Stände eingeteilt (Bauernstand, Bürger-
stand, Adelsstand, Beamtenstand)‘.
Aus dem ganzen Zusammenhang der Erörterung ergibt sich
klar, daß, da gemäß der Gliederung der Erörterung in keinem
Fall hier Standesrecht in Frage kommen kann, nach SUAREZ auch
für die „Unterrichtsanstalten“ (Schulen und Universitäten) der
Begriff der „größeren Gesellschaften im Staate“ an sich den
Oberbegriff darstellt. Und das ist entscheidend auch gegenüber
der weiteren Anfügung des Ausdrucks „Anstalten“. Dersellbe
erklärt sich ohne Zwang wohl aus dem Umstand, daß Unterrichts-
Gesellschaften damals wesentlich auf einem Stiftungsakt Dritter