Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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schied zu machen, zählt $ 26 II 6 als erste Spezialrechtsquellen 
für „die Verhältnisse und Rechte der Korporationen und Ge- 
meinen“ die „bei ihrer Errichtung geschlossenen Verträge oder 
ergangenen Stiftungsbriefe* auf. 
Für den Gesellschafts- und echten Korporationscharakter der 
Universitäten spricht endlich noch der Vortrag in SUAREZ Inhalt 
der preußischen Landesgesetze (SIEWERTS Materalien H.18.15ff.), 
wo es zum Kapitel „Personenrechte“ heißt: 
„Die Bürger des Staates haben Rechte und Pflichten als Mitglieder 
einer oder der anderen von den, im Staat vorhandenen Gesellschaften und 
als Mitglieder einer der verschiedenen Klassen oder Stände, in welche die 
Einwohner des Staats eingeteilt werden. Diese Rechte heißen Personen- 
oder Standesrechte. Sie beziehen sich auf die häuslichen und Familien- 
gesellschaften; auf die im Staat vorhandenen größeren Gesellschaften; auf 
die verschiedenen im Staate eingeführten Stände“. Nachden sodann über 
„die Rechte der häuslichen und Familiengesellschaften“ gesprochen ist, 
wird fortgefahren: „II. Rechte der größeren Gesellschaften im Staate, 
welche der Staat als solche, die zu einem gemeinnützigen Zweck errichtet 
worden und forwährend bestehen sollen, ausdrücklich bestätigt 
hat. Rechte der Korporationen und Gemeinen. Unter diesen größeren 
Gesellschaften und Anstalten verdienen vorzüglich Rücksicht diejenigen, 
welche die Religion oder den Unterricht in nützlichen Kenntnissen zur 
Absicht haben. III. Rechte der Religionsgesellschaften .... IV. Rechte 
der öffentlichen Unterrichtsanstalten. Schulen und Universitäten. ... Die 
Einwohner des Staats sind nach Verschiedenheit der Geschäfte, zu welchen 
ein jeder nach den bestehenden Staatseinrichtungen hauptsächlich bestimmt 
ist, in verschiedene Klassen oder 'Stände eingeteilt (Bauernstand, Bürger- 
stand, Adelsstand, Beamtenstand)‘. 
Aus dem ganzen Zusammenhang der Erörterung ergibt sich 
klar, daß, da gemäß der Gliederung der Erörterung in keinem 
Fall hier Standesrecht in Frage kommen kann, nach SUAREZ auch 
für die „Unterrichtsanstalten“ (Schulen und Universitäten) der 
Begriff der „größeren Gesellschaften im Staate“ an sich den 
Oberbegriff darstellt. Und das ist entscheidend auch gegenüber 
der weiteren Anfügung des Ausdrucks „Anstalten“. Dersellbe 
erklärt sich ohne Zwang wohl aus dem Umstand, daß Unterrichts- 
Gesellschaften damals wesentlich auf einem Stiftungsakt Dritter
	        
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