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(des Staats oder eines sonstigen Dritten) beruhten. Indessen
auch von Dritten gestiftete Gesellschaften waren dem ALR. nach
den bereits gemachten Ermittelungen Gesellschaften, die, wie
namentlich die Universitäten, Korporationsqualität durchaus er-
langen konnten.
Von den drei oben genannten dissentierenden Rechtslehrern
der neueren Zeit läßt ANSCHÜTZ es in allen seinen Publikationen
an einer tiefer greifenden Beweisführung, weshalb nach ALR.
bereits die Universitäten „Staatsanstalten“ und nicht echte Korpo-
rationen sein sollen, überhaupt fehlen. In seiner Schrift „Die
gegenwärtigen Theorien über den Begriff der gesetzgebenden
Gewalt 1901“ bezieht sich ANSCHÜTZ zum Beweis des Staatsanstalts-
charakters der Universitäten nur auf 88 1, 2 II 12, wenngleich
er weiter hinzufügt, daß die Universitäts-Staatsanstalt „mit ge-
wissen korporativen Rechten — nach außen hin — ausgestattet
sei (S. 70£.). In Anschürz’ Kommentar zur preußischen Ver-
fassungsurkunde IS. 413 zeigt sich freilich schon die Erkenntnis,
daß der Ausdruck „Veranstaltung (Anstalt) des Staats“ in $$ 1,
2 II 12 in recht uneigentlichem Sinne zu lesen sei, insbesondere
weil in den $$ 3f II 12 auch die „Privatschulen“ dem, auf das
Schulwesen bezogenen Staatsanstaltsbegriff unterstellt seien. Nichts-
destoweniger tritt hier noch schärfer und ohne Quellenbelag die
Charakteristik der Universitäten als bloßer Staatsanstalten hervor.
HATSCHEK hat aber, so dankenswert seine Wiedergabe eines Teils
der Materialien des ALR. ist, dieselben offenbar gar nicht ver-
standen, ganz abgesehen davon, daß er andere, längst durch den
Druck bekannt gewordene Aeußerungen und Arbeiten von SUAREZ
außer Acht gelassen hat. Insbesondere fehlt bei HATSCHEK
das Verständnis, daß nach dem positiven Text des ALR. und der
20 Sicher ist das der Fall bei SuAREZ' Aeußerungen in KAmPpTZ' Jahr-
bücher Bd. 58 S. 617 und im JMBl. 1875 S. 37£., ferner bei SUAREZ’ In-
halt der preuß. Landesgesetze und Aphorismen zur allgemeinen Rechts-
lehre. SieweErts Materalien H. 1 und 4.