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Auffassung von SUAREZ Gesellschaften bei Stiftung durch einen
Dritten den gesellschaftlichen und eventuell auch korporativen
Charakter behalten können, und daß das Wesen der „öffentlichen
Anstalten“ nach II 19 auf die Ausscheidung jedes Mitbestimmungs-
rechts der Interessenten und auf die reine Nutzung des Anstalts-
vermögens durch die Interessenten gegründet ist?!. WALDECKER
hat ebenfalls sich um die Kenntnisnahme aller längst durch den
Druck bekannt gewordenen Arbeiten und Aeußerungen von
SUAREZ nicht gekümmert, auch der richtigen Interpretation des
ALR. selbst sich nicht gewachsen gezeigt. Seine Behauptung,
daß jede Korporation nach Il 6 als eine öffentlich-rechtliche, in
den Staatsorganismus eingegliederte Staatsanstalt (ohne eigenen
Willen und lediglich zur Vollziehung des Staatswillens bestimmt!)
anzusehen sei, schließt eine ganze Wolke von Mißverständnissen
in sich®, Das ALR. kennt nämlich einen doppelten Begriff
des öffentlichen Rechts. Das öffentliche Recht im weiteren Sinne
umfaßt alle Rechtsvorschriften, welche sich auf einen ultrafami-
liaren, nicht zum Zwecke des Vermögenserwerbs zusammenge-
schlossenen Menschenkreis beziehen. Insofern ist auch das Ge-
sellschafts-- und Korporationsrecht von Il 6 ALR. öffentliches
Recht im weiteren Sinne. Dennoch wird dadurch die Korporation
nach 1] 6 nicht zu einer des eigenen Willens vollständig baren
Staatsanstalt. Zunächst bedeutet die „Gemeinnützigkeit“ des Ge-
sellschaftszwecks, welches der $ 25 II6 — übrigens als ein
naturale, nicht als ein essentiale! — einer Korporation fordert,
nicht die Staatsnützigkeit selbst, und wenn auch die Normen von
ll 6 ın weitgehendem Umfange bei den: Einzelschicksalen der
Korporationen die Genehmigung des Staats verlangen, so zeigt
sich der eigene Korporationswille doch zum mindesten schon in
den Vorschlägen, welche die Korporation gegebenenfalls dem Staat
zu machen hat. Es ist daher durchaus eine Uebertreibung, wenn
%ı $, gegen Harscazk Annalen 1912 S. 654 f.
2 3. dazu Archiv f. bürg. Recht 43, 64 f. und GRUCHOT 62, 12£.