Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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gewissen Herrschaft gelangt als Fachausdruck die Aner- 
kennung der Regel. Das Wesen des Vorganges ist damit 
gut wiedergegeben. Nur muß man sich das Erfordernis des 
Zusammenwirkens der Staaten, auf welches die anderen hin- 
weisen, hier noch hinzudenken '*. 
Diese Auffassung, welche das Völkerrecht so ganz einfach’ 
auf den Willen des Staates zurückführt, dessen Verhalten dadurch 
geregelt werden soll, hat freilich für jeden, der vom Privatrecht 
herkommt, etwas Unbefriedigendes.. Das angenehme Sicher- 
heitsgefühl, in welches die älteren Lehren uns einzuwiegen 
wußten durch den Hinweis auf höhere Mächte, die dem Staat das 
Völkerrecht auferlegt hätten, entbehrt man natürlich ungern. 
Man kann sich vorsolchem Mißbehagen schützen, indem man die 
Sache noch einigermaßen im Unklaren läßt; von diesem Mittel 
wird häufig Gebrauch gemacht. Wer es gewagt hat, den Schleier 
völlig wegzuziehen, der sieht alsdann dreierleie Wege vor sich. 
Insbesondere wird auch völkerrechtliches „Gewohnbheitsrecht“ auf Verein- 
barung zurückgeführt. Vgl. aber unten Note 21. 
1% BLUNTSCHLI, Mod. V. R,, bezeichnet das, was er S. 4 „gemeinsame 
autoritative Aussprache seiner (des V. Rs.) Rechtsgrundsätze® nennt, S. 58 
als „Anerkennung völkerrechtlicher Grundsätze“. Aehnlich HEFFTER, Europ. 
V. R. 8.4: Rechtssätze entstehen durch „Einverständnis (consensus) inner- 
halb eines gewissen Staatenbereiches‘“, S.7: „durch allseitige stillschweigende 
oder ausdrückliche Anerkennung eines allgemeinen Grundsatzes® innerhalb 
gewisser Staatenkreise. ULLMANN, V. R. 7: Notwendigkeit einer Ordnung 
führt zur „Anerkennung von Regeln für das Verhalten der Staaten und 
Völker in ihren Lebensbeziehungen‘. S. 40 nennt er zuerst die „An- 
erkennung“ als eine der Quellen des Völkerrechts, um dann zu erweitern: 
„Die Anerkennung schafft die Geltung jedes Rechtssatzes..“ HEILBORN, 
System D. V. R. S. 370 definiert: „Das Völkerrecht ist der Inbegriff der 
von den Staaten als Regel ihres Zusammenlebens anerkannten Rechts- 
normen.“ v. Liszt, in BIRKMEYER Enzykl, S. 1263: „als verpflichtend 
anerkannt“. BRERGBOHM, Quellen des V.R. 8.41, 8.43; 8.88: „es gilt daher 
für keinen Staat eine völkerrechtliche Vorschrift anders, als wenn er selbst 
selbst sie irgend wie anerkannt hat.“ — v. HoLZENDORFF, Handb. D. V.R. 
8. 86 ff. bringt unter der Ueberschrift „Anerkennung als Völkerrechtsquelle“ 
vielerlei nicht Hierhergehöriges.
	        
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