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ausübender Dienstherr®*. An diese Rechtslage knüpfte der 1785
gedruckte Entwurf des AGB. an. Er schrieb vor I2 Tit.7 8 40:
„Alle sowohl ordentliche, als außerordentliche Professoren auf
Universitäten, genießen die Rechte der unmittelbaren Königlichen
Beamten (Tit. 5 $$ 73—75)*; 8 41: „Die übrigen Lehrer und
Offizianten der Universität sind der Regel nach nur als mittelbare
Beamte des Staats anzusehen (ibid. $ 76)“. Danach sprach der
Entwurf, welcher den Universitäten auch „alle Rechte privile-
gierter Korporationen‘“ ($ 35) beilegte, aber den Unterrichtszweck
nunmehr formell als Staatszweck erklärte (1 2 Tit. 781, 2),
den Professsoren und ihren Aemtern positiv die Eigenschaft von
Korporationsämtern und Korporationsbeamten schlechthin ab und
erklärte sie für unmittelbare Staatsämter und Staatsbeamte unter
der unmittelbaren Dienstherrlichkeit des Staats?®. Dagegen die
übrigen Lehrer und Offizianten der Universität sollten nach dem
Entwurf unter der unmittelbaren Dienstherrlichkeit der Universi-
tätskorporation bleiben, aber als Beamte der letzteren, im Hin-
blick auf den nunmehr formell als Staatszweck erklärten Unter-
richtszweck, wenigstens als mittelbare Staatsbeamte gelten °".
28 RORNHAK NS. 25, 69.
?® Auch das Corpus juris Fridericianum v. 1781 P. IV 2848: „Die
Professoren sind als Königliche Bediente zu betrachten, bleiben jedoch,
solange sie in wirklichen Diensten stehen, dem akademischen Foro unter-
worfen.*“ Vgl. HATsScHEeKk im Verwaltungsarchiv Bd. 17 S. 319.
3 Die Charakteristik der Professoren als unmittelbare Staatsbeamte
ist nicht bloß auf die Beziehungen, welche durch die zitierten Stellen ge-
geben sind, zu beschränken, sondern als die Grundlage der Paragraphen-
verweisung anzusehen. Aus letzterer ergab sich jedoch: die ordentlichen
und außerordentlichen Professoren sollten zwar für ihre Person der akade-
mischen Gerichtsbarkeit (1 2, Tit. 7 8 38, 39) unterworfen sein, aber im
übrigen in ihren Privatangelegenheiten gleich allen als Eximierte geltenden
Königlichen d. h. unmittelbaren Staatsbeamten sich eines privilegierten Ge-
richtsstandes erfreuen und in jedem Fall unter eben den Gesetzen stehen,
wie „die übrigen, von der gemeinen Gerichtsbarkeit ausgenommenen Per-
sonen derselben Provinz oder desselben Orts“. Die anderen, als „mittelbare
Staatsbeamten“ erachteten Lehrer und Offizianten der Universität sollten,
abgesehen von der ebenfalls sie persönlich treffenden Unterstellung unter
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