Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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ausübender Dienstherr®*. An diese Rechtslage knüpfte der 1785 
gedruckte Entwurf des AGB. an. Er schrieb vor I2 Tit.7 8 40: 
„Alle sowohl ordentliche, als außerordentliche Professoren auf 
Universitäten, genießen die Rechte der unmittelbaren Königlichen 
Beamten (Tit. 5 $$ 73—75)*; 8 41: „Die übrigen Lehrer und 
Offizianten der Universität sind der Regel nach nur als mittelbare 
Beamte des Staats anzusehen (ibid. $ 76)“. Danach sprach der 
Entwurf, welcher den Universitäten auch „alle Rechte privile- 
gierter Korporationen‘“ ($ 35) beilegte, aber den Unterrichtszweck 
nunmehr formell als Staatszweck erklärte (1 2 Tit. 781, 2), 
den Professsoren und ihren Aemtern positiv die Eigenschaft von 
Korporationsämtern und Korporationsbeamten schlechthin ab und 
erklärte sie für unmittelbare Staatsämter und Staatsbeamte unter 
der unmittelbaren Dienstherrlichkeit des Staats?®. Dagegen die 
übrigen Lehrer und Offizianten der Universität sollten nach dem 
Entwurf unter der unmittelbaren Dienstherrlichkeit der Universi- 
tätskorporation bleiben, aber als Beamte der letzteren, im Hin- 
blick auf den nunmehr formell als Staatszweck erklärten Unter- 
richtszweck, wenigstens als mittelbare Staatsbeamte gelten °". 
  
  
28 RORNHAK NS. 25, 69. 
?® Auch das Corpus juris Fridericianum v. 1781 P. IV 2848: „Die 
Professoren sind als Königliche Bediente zu betrachten, bleiben jedoch, 
solange sie in wirklichen Diensten stehen, dem akademischen Foro unter- 
worfen.*“ Vgl. HATsScHEeKk im Verwaltungsarchiv Bd. 17 S. 319. 
3 Die Charakteristik der Professoren als unmittelbare Staatsbeamte 
ist nicht bloß auf die Beziehungen, welche durch die zitierten Stellen ge- 
geben sind, zu beschränken, sondern als die Grundlage der Paragraphen- 
verweisung anzusehen. Aus letzterer ergab sich jedoch: die ordentlichen 
und außerordentlichen Professoren sollten zwar für ihre Person der akade- 
mischen Gerichtsbarkeit (1 2, Tit. 7 8 38, 39) unterworfen sein, aber im 
übrigen in ihren Privatangelegenheiten gleich allen als Eximierte geltenden 
Königlichen d. h. unmittelbaren Staatsbeamten sich eines privilegierten Ge- 
richtsstandes erfreuen und in jedem Fall unter eben den Gesetzen stehen, 
wie „die übrigen, von der gemeinen Gerichtsbarkeit ausgenommenen Per- 
sonen derselben Provinz oder desselben Orts“. Die anderen, als „mittelbare 
Staatsbeamten“ erachteten Lehrer und Offizianten der Universität sollten, 
abgesehen von der ebenfalls sie persönlich treffenden Unterstellung unter 
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