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und umzumodeln begann — was selbstverständlich nicht ohne
erhebliche Fehlgriffe und Umkehrungen des vom Landrechts-
gesetzgeber eigentlich geschaffenen Rechtsstandes geschehen
konnte".
Der erwiesermaßen den preußischen Universitäten vom Land-
rechtsgesetzgeber beigelegte Charakter von Korporationen des
öffentlichen Rechts im engeren und eigentlichen Sinne war selbst-
verständlich von jenem auch als ein solcher von institutionellem,
dauerndem Werte gedacht. Es läßt sich auch aus der späteren
Zeit bis zur Gegenwart kein Satz des gesetzten Rechts nach-
weisen, welcher in Wirklichkeit den Ausspruch des $ 67 II 12
ALR. beseitiet und den preußischen Universitäten etwa allgemein
den Charakter von bloßen Stiftungen verliehen hätte. Auch ein
Gewohnheitsrechtssatz mit diesem Effekt läßt sich nicht nach-
weisen, ja der Beweis seiner Existenz ist selbst von denjenigen
Schriftstellern, welche in Mißverständnis des landrechtlichen Uni-
versitätsrechts den Stiftungscharakter der preußischen Univer-
sitäten behaupten, bisher nicht einmal angetreten worden.
In nachlandrechtlicher Zeit begnügte sich die Praxis zunächst
in der Hauptsache im Anschluß an den positiven Wortlaut der
88 1, 2, 67 IL 12 die Universitäten gleichzeitig sowohl als staat-
liche Lehr-Anstalten, wie als Korporationen anzusprechen. Diese
Doppelbezeichnung findet sich namentlich teils ohne, teils mit
ausdrücklicher Nennung der Landrechtsparagraphen in den Sta-
unten? von Breslau vom 21. Februar 1816 ($ 1: „als Lehranstalt
undals eine privilegierte Korporation‘), von Berlin vom 31. Oktober
1816 ($ 1: „als Lehranstalt und als eine privilegierte Korporation
. in Gemäßheit Unseres Landrechts Il 12 $ 67 und $ 68 die
wesentlichen Rechte einer Universität“), von Bonn vom 1. Sep-
tember 1827 ($ 3: „wie Lehranstalt, als auch wie eine privile-
gierte Korporation . . in Gemäßheit Unseres Landrechts II 12
*1 8, hierüber HUBRICH in GRUCHOTSs Beiträgen Bd. 62 S. 34 f.
“2 S. Koca, Die preußischen Universitäten Bd. 1 S, 41, 191, 318.