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zeugung sich leiten ließ, daß die Universitäten um ihres
allgemeinen Kulturzwecks willen die nämliche
Förderung verdienten, wie die milden Stiftungen in den gerade
gesetzgeberisch ins Auge gefaßten Beziehungen. Die unter Um-
ständen in der Gesetzgebung sich findende Zusammennennung von
Universitäten und milden Stiftungen bedeutete nicht eine
Gleichsetzung des allgemeinen Rechtscharakters der beiden
Rechtserscheinungen, sondern nur eine Gleichsetzung dieser
in gewissen rechtlichen Einzelschicksalen. Andererseits ent-
schied freilich auch gelegentlich einer auf „fromme An-
stalten“ sich beziehenden, amortisationsgesetzlichen Bestimmung
(Anhang $ 125 zu $ 197 IL 11) die Auslegung, daß „unter der
allgemeinen Benennung von frommen Anstalten“ alle übrigen, in
den 8$ (1075 I 11; 21 IL 12; 44 IL 19) ALR. genannten, „öffent-
lichen Anstalten, als Schulen, Waisenhäuser, Hospitäler usw.“,
folglich ebenfalls die Universitäten mitbegriffen seien®. Doch
auch hier handelte es sich nur um die Hineinbeziehung der
Universitäten in den Begriff der „frommen Anstalten“, wie der-
selbe gerade von einerbestimmten,spezial-
gesetzlichen Vorschrift gebraucht war, und aus
diesem Tatbestand schon prinzipielle Folgerungen gegen den all-
gemeinen Korporationscharakter der preußischen Universitäten
— wie derselbe sich bestimmt aus Wortlaut und Systematik des
ALR. in Verbindung mit der einschlagenden Entstehungsgeschichte
ergab — ziehen zu wollen, hieße schlechthin gegen die Anfangs-
gründe der Rechtswissenschaft verstoßen: Quod vero contra
rationem juris receptum est, non est producendum ad consequentias
(l. 14 D. 1. 3)!
Die ältere preußische Rechtstheorie sprach sich angesichts
des positiven Wortlauts von $ 67 II 12 auch z. B. durch den
45 Rescript des Justizministeriums und geistlichen Departements vom
17. Juli 1806: „Auf Specialbefehl. v. Goldbeck. v. Massow.“ Rapr Bd. 8
S. 632. HuBriıcH, Der Statutenbegriff S. 69 f.