Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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zeugung sich leiten ließ, daß die Universitäten um ihres 
allgemeinen Kulturzwecks willen die nämliche 
Förderung verdienten, wie die milden Stiftungen in den gerade 
gesetzgeberisch ins Auge gefaßten Beziehungen. Die unter Um- 
ständen in der Gesetzgebung sich findende Zusammennennung von 
Universitäten und milden Stiftungen bedeutete nicht eine 
Gleichsetzung des allgemeinen Rechtscharakters der beiden 
Rechtserscheinungen, sondern nur eine Gleichsetzung dieser 
in gewissen rechtlichen Einzelschicksalen. Andererseits ent- 
schied freilich auch gelegentlich einer auf „fromme An- 
stalten“ sich beziehenden, amortisationsgesetzlichen Bestimmung 
(Anhang $ 125 zu $ 197 IL 11) die Auslegung, daß „unter der 
allgemeinen Benennung von frommen Anstalten“ alle übrigen, in 
den 8$ (1075 I 11; 21 IL 12; 44 IL 19) ALR. genannten, „öffent- 
lichen Anstalten, als Schulen, Waisenhäuser, Hospitäler usw.“, 
folglich ebenfalls die Universitäten mitbegriffen seien®. Doch 
auch hier handelte es sich nur um die Hineinbeziehung der 
Universitäten in den Begriff der „frommen Anstalten“, wie der- 
selbe gerade von einerbestimmten,spezial- 
gesetzlichen Vorschrift gebraucht war, und aus 
diesem Tatbestand schon prinzipielle Folgerungen gegen den all- 
gemeinen Korporationscharakter der preußischen Universitäten 
— wie derselbe sich bestimmt aus Wortlaut und Systematik des 
ALR. in Verbindung mit der einschlagenden Entstehungsgeschichte 
ergab — ziehen zu wollen, hieße schlechthin gegen die Anfangs- 
gründe der Rechtswissenschaft verstoßen: Quod vero contra 
rationem juris receptum est, non est producendum ad consequentias 
(l. 14 D. 1. 3)! 
Die ältere preußische Rechtstheorie sprach sich angesichts 
des positiven Wortlauts von $ 67 II 12 auch z. B. durch den 
  
  
45 Rescript des Justizministeriums und geistlichen Departements vom 
17. Juli 1806: „Auf Specialbefehl. v. Goldbeck. v. Massow.“ Rapr Bd. 8 
S. 632. HuBriıcH, Der Statutenbegriff S. 69 f.
	        
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