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Mund von BIELITZ, Kommentar z. ALR. 1823f. dahin aus, daß
auf die Universitätskorporationen eventuell die generellen Korpo-
rationsnormen von Il 6 anwendbar seien®®. Doch trat in der
Folge alsbald hier eine Schwenkung ein, die veranlaßt war durch
die Einflüsse des neueren, unter der Aegide von SAVIGNY und
PUCHTA stehenden Romanismus. Derselbe kümmerte sich wenig
um die Anschauungsweise des 18. Jahrhunderts, unter deren
Herrschaft die positiven Sanktionen des ALR. ins Leben getreten
waren, und unternahm es, auch hinsichtlich der Rechtsnatur
der preußischen Universitäten die eigenen Konstruktionen an
die Stelle der Konsequenzen zu setzen, welche bei zutreffender
rechtswissenschaftlicher Auslegung aus dem positiven Material
des ALR. zu gewinnen waren. SAVIGNY hatte bereits für das
Gebiet des gemeinen Rechts gelehrt (System des heutigen Römi-
schen Rechts Bd. II, 1840 S. 245), daß „die höheren Lehr-
anstalten, (die) bei ihrer Entstehung wahre Korporationen
(waren), in neueren Zeiten immer mehr Unterrichtsanstalten des
Staates geworden“ seien: „sie erscheinen nun nicht mehr als
Korporationen, obgleich noch immer als juristische Personen,
d.h. des Vermögens fähige Subjekte“: also in Wahrheit als Stif-
tungen, bei welchen als Rechtssubjekt der allgemeine, sie tragende
Zweck fingiert sei. Desgleichen rechnete PUCHTA, Pandekten
(2. Ausg. 1844 S. 38) die Universitäten der neueren Zeit grund-
sätzlich zu den mit juristischer Persönlichkeit begabten Stif-
tungen?”. So groß war die Autorität dieser Vertreter des neueren
Romanismus für ihre Zeitgenossenschaft, daß selbst der in seinem
„System des preußischen Privatrechtes* 1843 sich sonst als aus-
gezeichneter Kenner der preußischen Rechtsentwicklung bewährende
LASPEYRES (Professor zu Halle) unter ausdrücklicher Anführung
der 88 54, 67 II 12, welche positiv von den „Korporations-
* Bd. 7 S. 592.
* Vgl. auch PucHTA in Kritische Jahrbücher für deutsche Rechts-
wissenschaft Bd. 8. 1840 S. 701f.