Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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lich die Rechte der Korporationen beigelegt, obwohl sie keine 
Korporationen sind“. FOERSTER, Preußisches Privatrecht, 
Bd. IV, 1873, S. 401 sieht relativ verschwommen in „Uni- 
versitäten, Akademien, gelehrten Schulen und Gymnasien“ „mit 
Korporationsrechten* versehene „Anstalten“, welche aus einer 
Mehrheit von Personen bestehen, „die durch einen gemeinschaft- 
lichen, gemeinnützigen Zweek zur Einheit zusammengefaßt, zur 
Erreichung desselben vermögensfähig sind und die korporativen 
Rechte durch die Anerkennung des Staates erhalten“ (S. 397). 
Entschiedener verfährt der Bearbeiter des FOERSTERschen Lehr- 
buchs, Eceius. Er subsumiert Bd. IV 7. A. 1897 S. 720 die Uni- 
versitäten und gelehrten Schulen, von welchen „nur das Gesetz 
ausdrücklich sage, daß sie die Rechte der Korporationen haben“, 
unbedenklich unter den Stiftungsbegriff und bemerkt dazu: „Die 
königliche Akademie der Wissenschaften ist nicht als Anstalt — 
sie steht den Universitäten nicht gleich — sondern als Gesellschaft 
durch besonderes Privileg mit Korporationsrechten ausgestattet.“ 
Als rein positiv gerichtet erscheint das Wort DERNBURGs, Preußi- 
sches Privatrecht, Bd. I, 4. A. 1884, S. 108: „Korporationsrechte 
haben ferner die Universitäten, die Königliche Akademie der Wis- 
senschaften, die Gymnasien und höheren Schulen, seien sie staat- 
licher oder städtischer Stiftung, und die Schulgemeinden“, wobei 
freilich zu beachten ist, daß nach DERNBURG schon das ALR. den 
Begriff „Korporationsrechte“ überhaupt als identisch mit morali- 
scher (juristischer) Persönlichkeit aufgefaßt haben soll. 
So auffällig es auch ist, daß selbst diese Rechtsgelehrten, 
welche die Theorie des preußischen Rechts sonst an sich zur Höhe 
der gemeinrechtlicben Wissenschaft erhoben, hier bei der Frage 
der moralischen (juristischen) Personen in den eigentlichen Sinn 
der landrechtlichen Kodifikation nicht einzudringen und den Kor- 
porationscharakter der preußischen Universitäten nach Wesen und 
Beschaffenheit gar nicht zu ergründen vermochten —, eine Aende- 
rung der durch 8 67 II 12 fest verankerten Rechtslage konnte dadurch
	        
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