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regelte Spezialfälle..e. Eine notwendige Verbindung namentlich zwischen
$ 72 Einl. und $ 241 II 20 ist im Gesetzestext selbst nicht angedeutet
(keine Verweisung, wie z. B. $ 365 II 20! Vgl. auch $ 241: „außer der
verwirkten Polizeistrafe“.). Daher muß wegen der offensichtlichen Parallele
der Ausdrucksweise von $ 71 und $ 72 Einl. der zivilrichterliche Ausspruch
in beiden letzten Fällen unbedingt angenommen werden. S. dazu HUBRICH
im Verwaltungsarchiv Bd. 16 S. 577—579. Noch DERNBURG, Preuß. Privat-
recht, 5, Aufl. I 1894 S. 49 eröffnet auf Grund von $ 72 „dem verletzten
Dritten, wie den Staatsbehörden denRechtsweg“, und FÖRSTER-EccIUs,
Preuß. Privatrecht, 7. Aufl. I 1896 S. 78 Note sieht in den $$ 71, 72 Rechts-
vorschriften, welche in konstitutioneller Zeit anwendbar sind. Das BGB.
hat aber die hier für spezifisch publizistische Rechtsverhältnisse angezogenen
ss 71, 72 Einl. ALR. ebenfalls nicht berührt (ÜRUSEN-MÜLLER, Kommentar
zum preuß. AG. z. BGB. 1901 S. 735), andrerseits hindert eine publizistische
Inanspruchnahme der $$ 71, 72 nicht der Umstand, daß daraus klagbare
Privatrechtsansprüche entstehen. HELLwIe, Civilprozeßrecht I 1903 8. 60f.;
SYpow-Busca, Civilprozeßordnung 1913 S. 1074.
f) Wie Art. 44 preuß. VU. die Grundlage eines königlichen Verord-
nungsrechts sein kann (so BRAUN S. 140), wird m. E. jedem im preußischen
Staatsrecht einigermaßen Bewanderten ein mit sieben Siegeln verschlossenes
Buch sein. Art. 44 sagt ja nur, daß die Minister verantwortlich sind und
die Regierungsakte des Königs der ministeriellen Kontrasignatur bedürfen:
auf die materielle Seite: der königlichen „Regierungsakte“ geht Art. 44 ja
gar nicht ein, sondern nur auf die formelle Erscheinung! Aus meinem
Preußischen Staatsrecht S. 165 und aus meiner Abhandlung im Archiv f.
Rechts- und Wirtschaftsphilosophie Bd. 2 S. 10 hätte Braun (S. 154) aber
ersehen können, daß Art. 5 preuß. VU. nur auf die persönliche Freiheit
der räumlichen Bewegung geht!
Diese Feststellungen werden .zur Kennzeichnung der Ausführungen
BRAUNs genügen!