Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

— 266 — 
Polizeibegriff zum Durchbruch, der den Eudämonismus, die Wohl- 
fahrtsförderung bewußt ausschaltete ($ 10 II 17 ALR.). Damit 
ist der Polizeigedanke des Polizeistaates grundsätzlich aufgegeben 
worden. Der neue Gedanke stellt ein Mittelding dar zwischen 
öffentlichem Staatsinteresse und humanistisch gedachtem Selbst- 
bestimmungsrechte des einzelnen. Doch war er in der Ziehung 
der äußeren und inneren Folgen nicht sicher. Die Aufnahme des 
Begriffs der „öffentlichen Ruhe“ in den Polizeibegriff erhielt 
später große politische Bedeutung. Die Anteilnahme des Staats- 
bürgers an der Bildung des Staatswillens, die persönliche Frei- 
heitssphäre als Rechtseinwirkung, die Unterstellung der Verwal- 
tung unter das Gesetz, hätten in der Richtung der Aufklärung 
liegen müssen. Zu jenen Sicherungen kam es aber im Preußi- 
schen Allgemeinen Landrechte nieht. Der neue Polizeigedanke 
war haltlos, gegenüber der politischen Reaktion wehrlos. 
Die Restauration schiebt den Polizeigedanken der Auf- 
klärungszeit beiseite, fällt aber unter die Herrschaft des polizei- 
staatlichen Gedankens zurück (S. 87—130). Bekämpft wird jetzt 
die „Neuheitssucht“, die geistige Unruhe. Man schwört auf das 
Prinzip der Ruhe, die die erste Bürgerpflicht sein soll. Die für 
den preußischen Polizeigedanken entwicklungsgeschichtlich wesent- 
lichen Elemente waren von der französischen Revolution bis 1813: 
die Niederhaltung jedes staatsbürgerlichen Interesses. Man kehrt 
zu polizeistaatlichen Prinzipien zurück, lehnt die Idee des be- 
rechtigten Staatsbürgertums ab. Die Verordnung vom 26. De- 
zember 1808 wegen verbesserter Einrichtung der Provinzial-, Polizei- 
und Finanzbehörden bedeutet die völlige Beseitigung des im ALR. 
zum Bechtssatz erhobenen beschränkten Polizeigedankens und die 
Erweiterung des letzteren. Die Restaurationsepoche legt dagegen 
Gewicht auf die wohlerworbenen Rechte (L. v. HALLER), auf den 
überlieferten rechtlichen Besitzstand, wendet sich gegen den, in 
Frankreich so gefährliche Wirkungen zeigenden, auf das Pflicht- 
bewüßtsein gegründeten Bürgersinn, der, weil er den Glauben an
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.